Neues von Direktversicherung und Pensionskasse
Das Bundesarbeitsgericht hat aktuell ein Urteil bekanntgegeben, das in vielen Unternehmen gravierende Änderungen in der praktischen Umsetzung der betrieblichen Altersversorgung zur Folge haben wird, wenn diese in Form einer Direktversicherung oder einer Pensionskasse durchgeführt wird. Genauer gesagt werden viele Unternehmen besondere, für sie neue Prozeduren bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen einhalten müssen, wenn sie keine finanziellen Risiken eingehen möchten.
- Was bisher geschah
Viele Arbeitgeber gewähren ihren Mitarbeitern eine betriebliche Altersvorsorge und entscheiden sich dabei von den fünf möglichen Durchführungswegen für eine Direktversicherung. Der Vorteil liegt aus Sicht vieler Arbeitgeber darin, dass sie bei einem Ausscheiden des Arbeitnehmers vor dem Eintritt des Versicherungsfalls die Höhe der sogenannten „unverfallbaren Anwartschaft“ des Arbeitnehmers auf die von der Versicherung zu erbringenden Leistungen begrenzen können; das bedeutet, dass der Arbeitgeber nicht selbst für Verpflichtungen aus der Versorgungszusage haften muss, sondern der Arbeitnehmer ausschließlich die Versicherung in Anspruch nehmen kann. Das nennt man dann „versicherungsrechtliche Lösung“ gem. § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG. Diese kann der Arbeitgeber einseitig verlangen.
Bislang war es nun so, dass viele Arbeitgeber – um sich Arbeit zu ersparen und für die Zukunft (das heißt das mögliche Ausscheiden des Mitarbeiters) vorzusorgen – bereits im Arbeitsvertrag oder im Rahmen der Erteilung der Versorgungszusage geregelt bzw. erklärt haben, dass sie bei Ausscheiden des Mitarbeiters die „versicherungsrechtliche Lösung“ wählen. Nicht unüblich war es bislang außerdem, dieses Wahlrecht des Arbeitgebers im Rahmen von Betriebsvereinbarungen auszuüben.
Dem hat das Bundesarbeitsgericht nun eine klare Absage erteilt: - Was in Zukunft gilt
In seinem Urteil vom 19.05.2016, Az. 3 AZR 794/14, hat das Bundesarbeitsgericht festgehalten: - Der Arbeitgeber hat gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG das Recht, die versicherungsrechtliche Lösung zu wählen, wenn die „sozialen Auflagen des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1-3 BetrAVG“ verfüllt sind (dazu gleich mehr).
- Das Gesetz sieht vor, dass der Arbeitgeber sein Verlangen nach der versicherungsrechtlichen Lösung innerhalb von drei Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers mitteilen muss.
- Das Verlangen muss gegenüber dem Arbeitnehmer und dem Versicherer erklärt werden.
- Das schließt nicht aus, dass das Verlangen bereits vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklärt wird.
- ABER: Rechtswirksam kann das Verlangen nur vor der Beendigung erklärt werden, wenn die Erklärung sich auf eine konkret vorhersehbare Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezieht.
Das BAG begründet das so:
„[…] Ein vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklärtes Verlangen setzt aber für dessen Rechtswirksamkeit voraus, dass die Erklärung sich auf eine konkret vorhersehbare Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezieht. Das Gesetz hat den Zweck, dem Arbeitnehmer durch das Verlangen des Arbeitgebers Rechtssicherheit in der konkreten Situation zu verschaffen, die zum Ausscheiden mit der gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft führt. Auf diese Situation muss das Verlangen bezogen sein. Ein Verlangen nach der versicherungsrechtlichen Lösung ohne Bezug zu einer konkret bevorstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt den Gesetzeszweck nicht.[…]“
Es muss also ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einer konkret bevorstehenden Beendigung bestehen, wenn das Verlangen erklärt wird.
Das bedeutet für Sie als Arbeitgeber, wenn Sie entsprechende Direktversicherungen für Ihre Arbeitnehmer abgeschlossen haben oder künftig abschließen:
Denken Sie bei jeder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses daran, das Verlangen nach der versicherungsrechtlichen Lösung im Zuge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (ggf. erneut) zu erklären, und zwar gegenüber dem Arbeitnehmer und dem Versicherer!
Jede Personalabteilung ist gut beraten, sich einen entsprechenden Merkposten zum Thema „Beendigung“ anzulegen.
In diesem Zusammenhang ist auch folgender Auszug aus der Urteilsbegründung wichtig:
„[…] Die gebotene Rechtssicherheit erfordert auch Klarheit des Arbeitnehmers hinsichtlich der Versicherung. Er ist sonst nicht in der Lage, die Versicherung mit eigenen Beträgen fortzuführen […]. Der Arbeitnehmer muss deshalb bei Zugang des Verlangens des Arbeitgebers ohne weiteres und ohne dass es Erkundigungen seinerseits bedarf, die erforderlichen Versicherungsdaten wie Versicherungsgesellschaft und Versicherungsvertragsnummer erfahren können […].“
Teilen Sie in dem Verlangen also auch die entsprechenden Daten mit.
Last but not least:
Nach wie vor ist das Verlangen des Arbeitgebers nur wirksam, wenn auch die „sozialen Auflagen“ erfüllt sind, die da wären:
- Das Bezugsrecht des Arbeitnehmers muss spätestens drei Monate nach dem Ausscheiden unwiderruflich sein, es dürfen keine Beitragsrückstände bestehen und das Recht aus dem Versicherungsvertrag ist weder abgetreten noch beliehen.
- Die Überschussanteile müssen nach dem Versicherungsvertrag nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung verwendet werden (nicht etwa zur Beitragssenkung).
- Der Arbeitnehmer muss nach dem Versicherungsvertrag die Möglichkeit haben, die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen.
Wenn auch diese Voraussetzungen erfüllt sind, steht einem wirksamen Verlangen nach der versicherungsrechtlichen Lösung also nichts mehr im Wege.
All das gilt übrigens gleichermaßen für den Durchführungsweg der Pensionskasse.
Bettina Steinberg Dr. Mona Geringhoff Lydia Voß
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