Sie wissen: Arbeitnehmer verlangen heutzutage immer, dass sie bei einem Trennungsvergleich keine Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld haben.
Bisher wurden solche außergerichtlichen Trennungsvereinbarungen ohne weitere Prüfung (nur) dann von den Arbeitsagenturen durchgewunken, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt waren:
- Der Arbeitgeber hat gekündigt (Variante Abwicklungsvertrag) oder eine Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt (Variante Aufhebungsvereinbarung).
- Die ausgesprochene Kündigung (Variante Abwicklungsvertrag) oder die drohende Kündigung (Variante Aufhebungsvereinbarung) wurde auf betriebliche Gründe gestützt.
- Der in der Kündigung oder der Aufhebungsvereinbarung gewählte Beendigungszeitpunkt entsprach der ordentlichen Kündigungsfrist.
- Der Arbeitnehmer war nicht unkündbar.
- Dem Arbeitnehmer wurde ohne gesetzliche oder (tarif-)vertragliche Verpflichtung eine Abfindung versprochen, die mindestens 0,25 Monatsgehältern und höchstens 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr entsprochen hat.
Diese Grundsätze sind jetzt weiter gelockert worden. Neu sind die folgenden zwei Punkte:
- Neuerdings kann die ausgesprochene Kündigung (Variante Abwicklungsvertrag) oder die drohende Kündigung (Variante Aufhebungsvereinbarung) auch eine personenbedingte Kündigung sein. Das ist deshalb sehr schön, weil es sehr viele Fälle gibt, in denen man sich aus krankheitsbedingten Gründen vom Arbeitnehmer trennen möchte. Auch diese Kündigungen sind jetzt privilegiert.
- Neu ist außerdem, dass die Untergrenze für Abfindungen (0,25 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr) aufgehoben wurde. Jetzt sind Aufhebungsverträge und Abwicklungsvereinbarungen also dann privilegiert, wenn eine Abfindung von bis zu 0,5 Monatsgehältern gezahlt wird. Auch das darf man sicher als Errungenschaft feiern. Denn viele Arbeitgeber können oder wollen ja kleinere Abfindungen als 0,25 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr für die einvernehmliche Trennung zahlen.
Sind diese alten oder neuen Voraussetzungen erfüllt, werden Aufhebungs- oder Abwicklungsvereinbarungen, wie schon gesagt, ohne weitere Prüfung von den Arbeitsagenturen durchgewunken, sofern es keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch gibt.
Das heißt aber nicht, dass es bei insbesondere höheren Abfindungen in betriebs- oder personenbedingten Kündigungsfällen automatisch zu Sperrzeiten etc. kommt. Vielmehr prüft die Arbeitsagentur dann, ob tatsächlich betriebsbedingte oder personenbedingte Trennungsgründe vorgelegen haben.
Nur bei verhaltensbedingten Trennungen müssen sich Arbeitnehmer nach wie vor auf Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld einstellen. In diesen Fällen können wie bisher nur gerichtliche Vergleiche helfen.
Was die Höhe der Abfindung anbelangt, sollten Sie außerdem noch Folgendes berücksichtigen:
Bei außergerichtlichen Trennungsvereinbarungen haben Sie sozusagen zwei Prüfungsebenen. Die eine Prüfungsebene ist die gerade besprochene Vermeidung von Nachteilen beim Bezug von Arbeitslosengeld.
Die andere Prüfungsebene ist die arbeitsvertragliche Wirksamkeit der Vereinbarung.
Wie fleißige Leser unserer Newsletter wissen, kommt hier nämlich seit einiger Zeit die sogenannte kompensatorische Gegenleistung ins Spiel. Soll sagen: Außergerichtliche Trennungsvereinbarungen, die keine angemessene kompensatorische Gegenleistung enthalten und vom Unternehmen vorformuliert wurden, können nach § 307 BGB unwirksam sein.
Wenn Sie eine kleine Abfindung zahlen, sollten Sie daher auch immer prüfen, ob die Abfindung unter den gegebenen Umständen noch eine angemessene kompensatorische Gegenleistung ist.
Und wenn Sie insofern Zweifel haben, schließen Sie besser einen Aufhebungsvertrag ohne Verzicht auf die Anfechtungsmöglichkeit ab, als dass Sie eine Kündigung mit anschließender Abwicklungsvereinbarung machen. Nach derzeitigem Diskussionsstand wird die Abfindungshöhe (oder eine andere Gegenleistung) bei einer Aufhebungsvereinbarung ohne Anfechtungsverzicht nämlich nicht kontrolliert.
Wenn Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben oder die neuen Durchführungsanweisungen der Bundesarbeitsagentur haben möchten, melden Sie sich bitte bei uns.
Bettina Steinberg Dr. Mona Geringhoff Lydia Voß
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