Neue Richtlinien für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Werkstudenten und Praktikanten
Von vielen unbemerkt haben die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger neue Richtlinien zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Werkstudenten und Praktikanten erlassen. Die neuen Richtlinien sollen ab dem 01.01.2017 für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status von Studenten und Praktikanten herangezogen werden.
Zu Beginn ihres Rundschreibens bringen die Spitzenverbände die Änderungen folgendermaßen auf den Punkt:
- Die Hochschulausbildung im Sinne der Anwendbarkeit des Werkstudentenprivilegs wird nicht mehr mit der letzten Prüfungsleistung, sondern mit Ablauf des Monats, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell unterrichtet worden ist, als beendet angesehen.
- Es wird herausgestellt, dass die Versicherungsfreiheit bei befristeter Beschäftigung nicht auf der Anwendung der Vorschriften über die Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs beruht, sondern auf der Regelung zur Versicherungsfreiheit bei geringfügiger (kurzfristiger) Beschäftigung.
- Die im Zusammenhang mit der Ausübung mehrerer Beschäftigungen im Laufe des Jahres maßgebende 26-Wochen-Regelung wird auf den Ursprung ihrer Bedeutung zurückgeführt. Die 26-Wochen-Regelung dient nicht dazu, eine Versicherungsfreiheit zu begründen. Vielmehr soll sie eine auf der Grundlage des Werkstudentenprivilegs grundsätzlich einzuräumende Versicherungsfreiheit ausschließen.
- Es wird klargestellt, dass auch bei nur kurzen Unterbrechungen beim Übergang von Bachelor- zum Masterstudium nicht von einem durchgehenden Fortbestehen der Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlich Studierenden auszugehen ist.
- Die Ausführungen zu den Teilnehmern an dualen Studiengängen sind aufgrund ihrer seit dem 01.01.2012 geltenden sozialversicherungsrechtlichen Sonderstelllung neu gefasst worden.
- Im Unterschied zur Ausübung einer regulären Beschäftigung wird bei Ableistung eines in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenen Praktikums während des Urlaubssemesters Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs angenommen.
- Von einem vorgeschriebenen Praktikum ist nicht nur für die in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebene Mindestdauer des Praktikums auszugehen, sondern darüber hinaus auch für den die Mindestdauer überschreitenden Zeitraum, wenn (weiterhin) ein Zusammenhang zwischen dem Praktikum und dem Studium besteht.
- Praktikanten, die ein vorgeschriebenes Vorpraktikum über den Zeitpunkt der Studienaufnahme hinaus in unverändertem Umfang für einen kurzen Zeitraum fortführen, sind weiterhin als Vorpraktikanten und nicht als Zwischenpraktikanten zu behandeln.
Das gesamte Rundschreiben der Spitzenverbände können Sie sich über folgenden Link ansehen: Rundschreiben.
Aufgrund der neuen Richtlinien gibt es unter anderem eine für die Unternehmen wichtige Änderung bei Werkstudenten, die erst ein Bachelorstudium und dann ein Masterstudium absolvieren.
Bisher war es so, dass das sozialversicherungsrechtliche Werkstudentenprivileg erst mit dem offiziellen Ende des Studiums, also mit dem Abschluss des Masterstudiums, wegfiel. Für die, die es nicht wissen: Das Werkstudentenprivileg bedeutet, dass Studenten bis zum 25. Semester einschließlich von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit sind.
Seit dem 01.01.2017 ist es folgendermaßen: Das Werkstudentenprivileg endet mit Ablauf des Monats, in dem dem Studenten das Prüfungsergebnis seines Bachelorstudiums mitgeteilt wird.
Das Werkstudentenprivileg beginnt dann erst wieder, wenn der Student mit dem Masterstudium weitermacht. Die Folge ist: In der Zwischenzeit ist der Werkstudent voll sozialversicherungspflichtig. Bei vielen Unternehmen könnte daher die Versuchung groß sein, das Arbeitsverhältnis mit Mitteilung des Prüfungsergebnis über das Bachelorstudium erstmal zu beenden und ein neues befristetes Arbeitsverhältnis zu begründen, wenn der Student sein Masterstudium aufnimmt.
Daraus dürfte aus folgenden Gründen allerdings nichts werden:
- Das Werkstudentenprivileg ist kein "personenbedingter" Grund, dessentwegen man ein bestehendes Arbeitsverhältnis mit einem Werkstudenten beenden kann.
- Beenden könnte man das Arbeitsverhältnis mit Abschluss des Bachelorstudiums nur, wenn man es bis dahin befristet hat. Aber wer weiß schon vorher genau, in welchem Monat dem Studenten das schriftliche Prüfungsergebnis über sein Bachelorstudium mitgeteilt wird?
- In den meisten Fällen wird daher nur eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Werkstudenten zum Abschluss des Bachelorstudiums in Betracht kommen.
- Das Problem ist nur: Eine erneute Befristung mit Aufnahme des Masterstudiums ist nur möglich, wenn es für diese Befristung einen sachlichen Grund gibt. Und auch hier gilt wieder: Das Werkstudentenprivileg in der Sozialversicherung ist kein sachlicher Grund. Eine erneute Befristung mit Aufnahme des Masterstudiums käme daher nur in Betracht, wenn es einen der in § 14 Absatz 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes genannten Sachgründe gibt.
Fazit: Bevor Sie unwirksame Befristungen mit Werkstudenten machen, sollten Sie besser die Kröte schlucken und den Werkstudenten zwischen dem Ende seines Bachelorstudiums und dem Beginn seines Masterstudiums sozialversicherungspflichtig beschäftigen.
Wichtig ist, dass Sie Ihre Werkstudenten ab sofort verpflichten, Ihnen Mitteilung zu machen, wenn den Studenten das schriftliche Prüfungsergebnis mitgeteilt wird, damit Sie wissen, ab wann Sie die Sozialversicherungsbeiträge abführen müssen.
In neuen Arbeitsverträgen mit Werkstudenten sollte eine entsprechende Mitteilungspflicht von vorneherein verankert werden.
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