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Das Zurückbehaltungsrecht von Arbeitnehmern/Dürfen Arbeitnehmer Firmeneigentum oder ihre Arbeitsleistung zurückhalten, wenn der Arbeitgeber ihnen noch Geld schuldet?

Heute geht es um das Zurückbehaltungsrecht von Arbeitnehmern an

  • Betriebsmitteln
  • der eigenen Arbeitsleistung.

Anlass dazu geben zwei kürzlich veröffentlichte Urteile des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 08.02.2017 (Az: 1 Sa 490/16) sowie des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 07.09.2016 (Az: 2 Sa 104/15).

 1. Zurückbehaltungsrecht an Betriebsmitteln

Fangen wir mit der für die betriebliche Praxis wichtigen Frage an, ob Arbeitnehmer Firmeneigentum zurückbehalten dürfen, weil ihnen der Arbeitgeber noch Geld schuldet.

Die Frage tut sich bekanntlich vor allem dann auf, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Denn dann halten einige Arbeitnehmer gerne Firmeneigentum zurück, weil sie den Arbeitgeber auf diese Weise "motivieren" möchten, ihnen noch restliches Gehalt, Urlaubsabgeltung o.ä. zu zahlen.

Wie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied und wie es auch der herrschenden Meinung entspricht, können Arbeitnehmer an Firmeneigentum aber kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Durch das Zurückhalten von Firmeneigentum begehen Arbeitnehmer nämlich eine verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB), und bei einer verbotenen Eigenmacht sind Einwendungen, die mit dem Besitz als solchem nichts zu tun haben (und hier hat der Anspruch auf Zahlung des Gehalts mit dem Firmeneigentum als solchem nichts zu tun), ausgeschlossen (§ 863 BGB).

Außerdem entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz unter Bezugnahme auf die ebenfalls herrschende Meinung, dass für Ansprüche auf Herausgabe von Firmeneigentum keine arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen gelten.

Fazit: Auf das Zurückhalten von Firmeneigentum müssen Sie sich nicht einlassen, auch wenn Sie dem Arbeitnehmer noch Geld schulden oder darüber Streit besteht. 

2. Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitsleistung

In dem anderen und vom Landesarbeitsgericht Saarland entschiedenen Fall ging es ebenfalls um ein Zurückbehaltungsrecht, dieses Mal aber um ein Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers.

Dieser Fall kommt insbesondere dann vor, wenn Sie eine (unwirksame) Kündigung "zurückgenommen" haben oder das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung rechtskräftig festgestellt hat und der Arbeitnehmer infolgedessen weiter beschäftigt werden muss. Denn in diesen Konstellationen bestehen meistens ja noch rückständige Gehaltsansprüche, weil die Kündigungsfrist bis zur Rücknahme und vor allen Dingen auch bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Arbeitsgerichte meistens längst abgelaufen ist.

In einer solchen Situation kann der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zurückhalten, bis Sie ihm das geschuldete Gehalt nachgezahlt haben.

Insoweit gibt es allerdings zwei Einschränkungen, die das Landesarbeitsgericht Saarland im Einklang mit der herrschenden Meinung folgendermaßen definiert:

  • Der Arbeitnehmer, der das Zurückbehaltungsrecht geltend macht, muss das dem Arbeitgeber klar und eindeutig mitteilen. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber also sagen, dass er nicht arbeiten wird, solange ein bestimmter Anspruch nicht erfüllt wird.
  • Außerdem ist es ein Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB), dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht zurückhält, wenn - so das Gericht wörtlich - der Lohnrückstand verhältnismäßig geringfügig ist, eine nur kurzfristige Verzögerung der Lohnzahlung zu erwarten ist, dem Arbeitgeber ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen kann oder aber der Lohnanspruch auf andere Weise gesichert ist.

Nicht mehr verhältnismäßig geringfügig ist ein Lohnrückstand jedenfalls dann, wenn er nahezu 1,5 Monatsverdienste erreicht.

 Wenn Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, melden Sie sich gerne.

Bettina Steinberg             Dr. Mona Geringhoff                       Lydia Voß

 

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