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Welche Mitbestimmungsrechte hat der Betriebsrat bei der Ausschreibung von Arbeitsplätzen?

Nach § 93 des Betriebsverfassungsgesetzes kann der Betriebsrat verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, innerbetrieblich ausgeschrieben werden. Dabei hat der Betriebsrat die Wahl, ob er die innerbetriebliche Ausschreibung für alle oder nur für bestimmte Arten von Tätigkeiten verlangt. 

 

§ 93 des Betriebsverfassungsgesetzes sagt allerdings nichts über die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung der Ausschreibung.

In dem vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein am 06.07.2017 (Az: 4 TaBV 6/17) entschiedenen Fall wurde daher darüber gestritten, ob der Betriebsrat den Arbeitgeber verpflichten kann, bei der Ausschreibung auch die vorgesehene Entgeltgruppe des vom Arbeitgeber angewandten Tarifvertrages in der Ausschreibung zu benennen.

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschied, dass der Betriebsrat nicht vom Arbeitgeber verlangen kann, dass dieser die tarifliche Entgeltgruppe in der Ausschreibung mitteilt. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein begründet das wie folgt:

  • § 93 des Betriebsverfassungsgesetzes gibt dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht in Bezug auf Inhalt, Form und Frist einer Ausschreibung.
  • Verlangen kann der Betriebsrat nur, dass die Mindestanforderungen an eine Ausschreibung eingehalten werden. Die Mindestanforderungen erfüllt der Arbeitgeber aber schon dann, wenn er sagt, um welchen Arbeitsplatz es sich handelt und welche Anforderungen ein Bewerber erfüllen muss. Insoweit genügt es, wenn der Arbeitgeber die Arbeitsaufgaben und die vom Bewerber zu erfüllenden Qualifikationen schlagwortartig in der innerbetrieblichen Ausschreibung benennt.
  • Dem gegenüber darf der Arbeitgeber frei darüber entscheiden, ob er in der innerbetrieblichen Ausschreibung auch die Entgeltgruppe benennt. Ein diesbezügliches Mitbestimmungsrecht hat der Betriebsrat nicht.

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