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Ab wann dürfen Sie abmahnen?

Immer wieder wird darüber gestritten, ob Arbeitgeber auch kleinere Pflichtverletzungen abmahnen dürfen.
So war es auch in dem vom Arbeitsgericht Köln am 28.08.2017 (Az: 20 Ca 7940/16) entschiedenen Fall.
Die Abmahnung erfolgte, weil der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit für ca. 10 bis 15 Minuten per Live Stream ein Fußballspiel auf seinem Computer verfolgte.

Dafür kassierte der Arbeitnehmer eine Abmahnung.
Die Abmahnung wollte der Arbeitnehmer allerdings nicht gegen sich gelten lassen. Seiner Meinung nach sei die Abmahnung unverhältnismäßig, da es sich nur um eine geringfügige Pflichtverletzung handele.

Dieser Sichtweise hat das Arbeitsgericht Köln in einer wirklich lesenswerten und gut begründeten Entscheidung zu Recht eine Absage erteilt.

Die wesentlichen Argumente der Kölner Richter möchten wir folgendermaßen für Sie zusammenfassen:

  • Es gibt kein Rangverhältnis zwischen einer Ermahnung und einer Abmahnung.
    Vielmehr entscheidet der Arbeitgeber, ob er jedenfalls bei leichterem Fehlverhalten zu einer Ermahnung oder einer Abmahnung greift.
  • Ebenfalls ist es Sache des Arbeitgebers, ob er ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers überhaupt missbilligen möchte oder aber nicht.
  • Des Weiteren hält das Arbeitsgericht Köln den Arbeitgebern zugute, dass diese nach der Kündigungsrechtsprechung sogar gehalten sind, auf eine Pflichtverletzung hinzuweisen, wenn sie später Konsequenzen daraus ziehen möchten. Deshalb – so die Kölner Richter weiter – seien Arbeitgeber schon aus Gründen der Rechtsklarheit berechtigt, auch geringe Verletzungen arbeitsvertraglicher Pflichten abzumahnen.
  • Unverhältnismäßig können Abmahnungen danach nur in ganz eng begrenzten Ausnahmefällen sein.

Dem haben wir nichts hinzuzufügen.

Wenn Sie Fragen hierzu haben, melden Sie sich bitte.

Bettina Steinberg    Dr. Mona Geringhoff    Lydia Voß

  • Erstellt am .