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Keine Klagefrist für Eigenkündigungen

In seinem Urteil vom 21.09.2017 (Az.: 2 AZR 57/17) hat das Bundesarbeitsgericht eine wichtige Frage entschieden.

Die Frage lautete:

Müssen Arbeitnehmer, die ihre eigene Kündigung auf dem gerichtlichen Prüfstand stellen wollen, die 3-wöchige Klagefrist des § 4 des Kündigungsschutzgesetzes einhalten?

Das Bundesarbeitsgericht hat diese Frage in seiner ausführlich begründeten Entscheidung mit Nein beantwortet.
Wollen Arbeitnehmer die von ihnen selbst ausgesprochenen Kündigungen gerichtlich überprüfen lassen, sind sie folglich nicht an die 3-wöchige Klagefrist von § 4 des Kündigungsschutzgesetzes gebunden.
Die 3-wöchige Klagefrist gilt vielmehr nur für Kündigungen, die der Arbeitgeber ausgesprochen hat.

Dem gegenüber kann die gerichtliche Überprüfung von Eigenkündigungen nur verwirken. Die Voraussetzungen einer Verwirkung sind allerdings sehr hoch und außerdem unberechenbar.

Besonders wichtig ist diese Erkenntnis, wenn Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund fristlos kündigen. Wenn Sie die fristlose Kündigung reut, können diese Arbeitnehmer die Wirksamkeit ihrer fristlosen Kündigung nämlich auch noch Wochen später in Abrede stellen und ggfs. gerichtlich überprüfen lassen.
Wenn Sie eine fristlose Eigenkündigung eines Arbeitnehmers akzeptieren möchten, tun Sie daher gut daran, mit dem Arbeitnehmer einen schriftlichen Aufhebungsvertrag zu schließen.
Und achten Sie bitte darauf, dass Sie am Anfang des Aufhebungsvertrages klarstellen, dass die fristlose Beendigung auf Wunsch des Arbeitnehmers erfolgt. Anderenfalls haben Sie ein Anfechtungsrisiko und laufen obendrein Gefahr, dass der Aufhebungsvertrag als unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers bei den Gerichten durchfällt.

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