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Die wichtigsten gesetzlichen Neuerungen in 2018

Wie jedes Jahr gibt es auch in 2018 einige gesetzliche Neuerungen.
Die wichtigsten davon möchten wir Ihnen im Folgenden kurz vorstellen. Hierbei stützen wir uns im Wesentlichen auf die Verlautbarungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) in dessen Mitteilung vom 14.12.2017, die wir allerdings teilweise gekürzt und teilweise ergänzt haben.

  • Sozialversicherungsrechengrößen (Quelle: BMAS)
    Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2018 wurden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2016) turnusgemäß angepasst. Das Verordnungsverfahren und die Festlegung der Werte erfolgen in sich jährlich wiederholender Routine auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen.


Rechengrößen der Sozialversicherung 2018

             West
Ost
  Monat Jahr Monat Jahr

Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung

6.500€ 78.000€ 5.800€ 69.600€

Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung

8.000€ 96.000€ 7.150€ 85.800€

Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung

6.500€ 78.000€ 5.800€ 69.600€

Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung

 4.950€  59.400€  4.950€  59,400€

Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung

 4.425€  53.100€  4.425€  53.100€

Bezugsgröße in der Sozialversicherung

 3.045€*  36.540€*  2.695€  32.340€

vorläufiges
Durchschnittsentgelt /Jahr
in der Rentenversicherung

  37.873€

* In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.

 

  • Beiträge für freiwillig gesetzlich oder privat versicherte Arbeitnehmer

    Für Arbeitnehmer, die wegen des Überschreitens der Entgeltgrenze nicht der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegen, müssen Sie ab 2018 daher folgende Beitragszuschüsse entrichten:

      • maximal EUR 323,03 / Monat (= 7,3 % von EUR 4.425) für die freiwillige gesetzliche oder private Krankenversicherung, wenn Anspruch auf Krankengeld besteht,
      • maximal EUR 309,75 / Monat (= 7 % von EUR 4.425) für die freiwillige gesetzliche oder private Krankenversicherung, wenn kein Krankengeldanspruch besteht,
      • maximal EUR 56,42 / Monat für die Pflegeversicherung (= 1,275 % von EUR 4.425), in Sachsen sind es maximal EUR 34,29 / Monat (= 0,775 % von EUR 4.425).
  • Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung (Quelle: BMAS)
    Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2018 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung.
  • Neues für Mütter
    Am 01.01.2018 ist das neue Mutterschutzgesetz in Kraft getreten! Über die vielen Neuerungen, die das neue Mutterschutzgesetz mit sich bringt, hatten wir Ihnen bereits in unserem Newsletter vom 21.09.2017 berichtet. Diesen Newsletter finden Sie hier: http://www.vonderseipen.de/de/blog/237-das-neue-mutterschutzgesetz.
    Eine der wichtigsten Neuerungen ist sicher die Gefährdungsbeurteilung, die ab dem 01.01.2018 für jede Tätigkeit (und nicht nur für Arbeitsplätze, die mit Schwangeren besetzt sind) durchgeführt werden muss.
    Wenn Sie die Gefährdungsbeurteilung nicht durchführen, kann dies ab dem 01.01.2019 sogar ein Bußgeld nach sich ziehen. Daher sollten Sie das Jahr 2018 unbedingt für die Gefährdungsbeurteilung nutzen.
    Denken Sie bitte außerdem daran, dass sich der Sonderkündigungsschutz für Schwangere seit dem 01.01.2018 auch schon auf Vorbereitungsmaßnahmen zur Kündigung bezieht.
  • Das Entgelttransparenzgesetz macht Ernst: Seit dem 06.01.2018 haben Arbeitnehmer in großen Betrieben einen Auskunftsanspruch
    Wie Sie wissen, ist das neue Entgelttransparenzgesetz größtenteils bereits am 01.07.2017 in Kraft getreten. Den Auskunftsanspruch, der das Herzstück des neuen Gesetzes ist, können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer seit dem 06.01.2018 geltend machen. Falls noch nicht geschehen, sollten Sie sich also schleunigst mit dem Gesetz befassen, da Sie nur so eine ordnungsgemäße Auskunft erteilen können.
    Den Link zu unserem Newsletter zum neuen Entgelttransparenzgesetz finden Sie hier: http://www.vonderseipen.de/de/blog/219-das-entgelttransparenzgesetz.
    Den Auskunftsanspruch geltend machen können allerdings nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Mitarbeitern. In Unternehmen mit mehreren Standorten kommt es also darauf an, ob und wenn ja, welche Standorte ein selbstständiger Betrieb im arbeitsrechtlichen Sinne sind. Erfüllt der (jeweilige) Standort die Voraussetzungen eines selbstständigen Betriebs, haben die dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den Auskunftsanspruch nur, wenn es an dem Standort in der Regel mehr als 200 Beschäftigte gibt.
    Führen mehrere Unternehmen einen Gemeinschaftsbetrieb, werden die für das jeweilige Unternehmen tätigen Arbeitnehmer allerdings nicht zusammen gezählt. Viel mehr kommt es bei Gemeinschaftsbetrieben von mehreren Unternehmen darauf an, wie viele Arbeitnehmer zu dem jeweiligen Arbeitgeber gehören.
    Darüber ist man sich jetzt einig.
  • Gleitzonenfaktor 2018 (Quelle: BMAS)
    Ab dem 1. Januar 2018 gilt für Beschäftigte in der Gleitzone (450,01 Euro bis 850,00 Euro Entgelt im Monat) der neue Gleitzonenfaktor 0,7547.
  • Sachbezugswerte 2017 (Quelle: BMAS)
    Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat jährlich den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen und dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Die Werte für Verpflegung und Unterkunft werden daher jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Der Verbraucherpreisindex ist im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2016 bis Juni 2017 um zwei Prozentpunkte gestiegen. Auf dieser Grundlage wurde der Wert für Verpflegung von 241 Euro auf 246 Euro (Frühstück auf 52 Euro, Mittag- und Abendessen auf jeweils 97 Euro) angehoben. Der Wert für Mieten und Unterkunft erhöhen sich um 1,3 Prozent von 223 Euro auf 226 Euro.
  • Verbesserungen bei der Betriebsrente (Quelle: BMAS)
    • Das Sozialpartnermodell:
      Arbeitgeber und Gewerkschaften haben ab 2018 die Möglichkeit, für die Beschäftigten eine neue Form der Betriebsrente zu vereinbaren. Diese neue Betriebsrente kann auf der kollektiven Basis von Tarifverträgen sehr kostengünstig organisiert werden. Verbunden mit der Möglichkeit, in ertragsstärkere Kapitalanlagen zu investieren, eröffnet sie damit die Chance auf höhere Betriebsrenten für möglichst viele Beschäftigte. Die neue Betriebsrente wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht überwacht. Es ist Sache der Sozialpartner, zusammen mit den Versorgungseinrichtungen möglichst effiziente und sichere Betriebsrentensysteme einzuführen, zu implementieren und mit zu steuern. Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte können vereinbaren, dass die einschlägigen Tarifverträge auch für sie gelten sollen.
    • Optionssysteme:
      Zum 1. Januar 2018 wird die rechtssichere Ausgestaltung von tariflichen Modellen der automatischen Entgeltumwandlung zum Aufbau einer Betriebsrente ermöglicht (sog. "Opting-Out-" bzw. "Optionssysteme").
    • Abschaffung der "Doppelverbeitragung":
      Auch in der betrieblichen Altersversorgung besteht die Möglichkeit, die Riester-Förderung in Anspruch zu nehmen. Auf diese Weise geförderte Betriebsrenten unterfallen ab dem 1. Januar 2018 nicht mehr der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
    • Neue Förderung für Geringverdiener:
      Für Geringverdiener wird ein neues Steuer-Fördermodell für Betriebsrenten eingeführt. Der Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung (BAV-Förderbetrag) gilt für Beschäftigte mit einem Bruttoeinkommen von bis zu 2.200 Euro pro Monat. Für zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers von mindestens 240 bis höchstens 480 Euro im Kalenderjahr beträgt der staatliche Zuschuss 30 Prozent, also 72 bis 144 Euro im Kalenderjahr.
    • Optimierung bei der steuerlichen Förderung:
      Ferner wird die steuerliche Förderung von Betriebsrenten zum 1. Januar 2018 erheblich ausgeweitet. Zahlungen zum Aufbau einer Betriebsrente in eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder für eine Direktversicherung sind dann bis zu einer Grenze von acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung lohn- und einkommensteuerfrei (in 2018: 520 Euro monatlich).
    • Mobile Beschäftigte:
      Bei einem Wechsel des Arbeitgebers verfallen vom Arbeitgeber finanzierte Betriebsrenten bereits dann nicht mehr, wenn die Beschäftigten drei Jahre beim Arbeitgeber tätig waren (bisher: fünf Jahre).

Ab 2018 ist auch gesetzlich festgelegt, dass unverfallbare Anwartschaften von Beschäftigten, die bei einem Arbeitgeber ausgeschieden sind, künftig nicht schlechter behandelt werden dürfen als Anwartschaften von Beschäftigten, die im Unternehmen verbleiben.

  • Zusatzvorsorge (Quelle: BMAS)
    • Mehr Riester-Grundzulage:
      Arbeitgeber und Gewerkschaften haben ab 2018 die Möglichkeit, für die Beschäftigten eine neue Form der Betriebsrente zu vereinbaren. Diese neue Betriebsrente kann auf der kollektiven Basis von Tarifverträgen sehr kostengünstig organisiert werden. Verbunden mit der Möglichkeit, in ertragsstärkere Kapitalanlagen zu investieren, eröffnet sie damit die Chance auf höhere Betriebsrenten für möglichst viele Beschäftigte. Die neue Betriebsrente wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht überwacht. Es ist Sache der Sozialpartner, zusammen mit den Versorgungseinrichtungen möglichst effiziente und sichere Betriebsrentensysteme einzuführen, zu implementieren und mit zu steuern. Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte können vereinbaren, dass die einschlägigen Tarifverträge auch für sie gelten sollen.
    • Verbesserungen bei der Abfindung von Kleinbetragsrenten:
      Ist der monatliche Rentenanspruch bei einem Riester-Vertrag sehr gering, hat der Anbieter das Recht, diesen Rentenanspruch mit einer Einmalzahlung zu Beginn der Auszahlungsphase abzufinden (sog. Kleinbetragsrentenabfindung). Diese Einmalzahlung wird ab dem 1. Januar 2018 ermäßigt besteuert (entsprechende Anwendung der sogenannten "Fünftelregelung").

Außerdem müssen neu zertifizierte Altersvorsorgeverträge ein Wahlrecht für Riester-Sparer vorsehen, ob die Abfindung einer Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase erfolgen soll oder zum 1. Januar des darauffolgenden Jahres.

  • Anhebung der Altersgrenzen: Rente mit 67 (Quelle: BMAS)
    Im Jahr 2012 startete für Neurentner die Anhebung des Renteneintrittsalters. Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung ("Rente mit 67") steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1953 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und sieben Monaten.
    Für die folgenden Geburtsjahrgänge erhöht sich die Regelaltersgrenze zunächst um je einen weiteren Monat; später wird in Stufen von zwei Monaten pro Jahrgang angehoben. Erst für die Jahrgänge 1964 und jünger wird die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren liegen.
  • Verbesserte Absicherung bei Erwerbsminderung (Quelle: BMAS)
    Wer in jüngeren Jahren vermindert erwerbsfähig wird, hat in der Regel noch keine ausreichenden Rentenanwartschaften aufbauen können. Damit die Versicherten dennoch eine angemessene Sicherung erhalten, wurden bei der bisherigen Berechnung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit den vorhandenen Beitragsjahren Zeiten bis zum vollendeten 62. Lebensjahr hinzugerechnet (Zurechnungszeit). Nach dem Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz) wird die Zurechnungszeit für zukünftige Rentnerinnen und Rentner schrittweise zwischen 2018 bis 2024 auf 65 Jahre verlängert. Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2018 endet die Zurechnungszeit mit 62 Jahren und drei Monaten.
         
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