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Neues vom Bundesarbeitsgericht zu Spätehen- und Altersabstandsklauseln in der betrieblichen Altersversorgung

In der betrieblichen Altersversorgung hat das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung zugunsten der Arbeitgeber geändert.

Wir erinnern uns:

In seinem Urteil vom 04.08.2015 (Az.: 3 AZR 137/13) hatte das Bundesarbeitsgericht entschieden: Sogenannte Spätehenklauseln sind unwirksam. Eine Rechtfertigung nach § 10 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) scheidet aus, da § 10 AGG nicht für Hinterbliebenenrenten gilt.

Über diese Entscheidung und ihre Folgen für die betriebliche Praxis hatten wir in unserem Newsletter vom 24.11.2015 ausführlich berichtet. Diesen Newsletter können Sie hier noch einmal nachlesen.

In seiner gerade veröffentlichten Entscheidung vom 14.11.2017 (Az.: 3 AZR 781/16) hat das Bundesarbeitsgericht seine Auffassung zu Spätehenklauseln geändert und entschieden:

Die besonderen Rechtfertigungsgründe nach § 10, insbesondere § 10 Nr. 4 AGG, sind auch auf Hinterbliebenenrenten anwendbar, wenn die Hinterbliebenenrente an die Altersrente des ehemaligen Arbeitnehmers anknüpft und sich auch der Höhe nach an der Altersrente orientiert.

Bei Spätehenklauseln kommt es daher darauf an, ob Sie ein legitimes Ziel verfolgen, § 10 Absatz 1 Satz 1 AGG.
Im entschiedenen Fall ging es um eine Klausel, die vorsah, dass u. a. dann keine Hinterbliebenenrente gezahlt wird, wenn der verstorbene Arbeitnehmer bei der Eheschließung 65 Jahre alt war. Gleichzeitig sahen die für die Altersrente maßgeblichen Versorgungsregelungen vor, dass Arbeitnehmer mit Erreichen ihres 65. Lebensjahres eine Betriebsrente in Anspruch nehmen können.

Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist eine solche Regelung legitim bzw. nach § 10 Absatz 1 AGG gerechtfertigt.

Spätehenklauseln, die an den regulären Betriebsrenteneintritt gekoppelt sind, sind laut BAG damit möglich.

Was mit Spätehenklauseln ist, die auf eine Eheschließung zu einem davor liegenden Zeitpunkt abstellen, musste das Bundesarbeitsgericht nicht entscheiden.

Dafür hat das Bundesarbeitsgericht in einem weiteren Urteil vom 20.02.2018 (Az.: 3 AZR 43/17) geurteilt, dass Altersabstandsklauseln, die eine Hinterbliebenenrente ausschließen, wenn der Ehepartner mehr als 15 Jahre jünger ist, zulässig sind. Es sei ein legitimes Interesse des Arbeigebers, seine Leistungspflichten bei der Altersversorgung zu begrenzen. Der Ausschluss der Hinterbliebenenversorgung bei einem Altersabstand von mehr als 15 Jahren sei auch angemessen. Bei einem so hohen Altersabstand sei es nämlich typischerweise so, dass der jüngere Ehepartner einen großen Zeitabschnitt seines Lebens ohne den versorgungsberechtigten Ehepartner verbringt, und dass müsse der Arbeitgeber nicht finanzieren.

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