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Arbeitnehmer sind in der Regel nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre private Handynummer mitzuteilen

Unternehmen müssen sich darauf einstellen, dass auch Arbeitnehmer durch das neue Datenschutzrecht eine größere „Sensibilität“ für den Umgang mit ihren persönlichen Daten entwickeln werden.
Mit dazu beitragen werden sicherlich auch die Informationspflichten, die Arbeitgeber nach Art. 13 Abs. 1 (a) bis (f) der neuen DS-GVO schon bei der Erhebung von Bewerberdaten haben.

Gleichzeitig wird das Thema mehr und mehr in den Fokus der Gerichte rücken.

Bestes Beispiel sind die am 16.05.2018 verkündeten Urteile des Landesarbeitsgerichts Thüringen (Az.: 6 Sa 442/17 sowie 6 Sa 444/17). Die Thüringer Richter entschieden nämlich, dass ein Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, seine private Handynummer dem Arbeitgeber mitzuteilen. Die Begründung des Landesarbeitsgerichts Thüringen lautet:
Durch die Bekanntgabe der privaten Handynummer seien Arbeitnehmer immer und überall erreichbar, so dass er nicht zur Ruhe kommen könne. Einen solch schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht müsse der Arbeitnehmer nur ausnahmsweise hinnehmen. Eine solche Ausnahme läge beispielsweise dann vor, wenn sich die Arbeitspflichten des Arbeitnehmers anders nicht organisieren lassen. Einen solchen Ausnahmefall hat das Gericht im konkreten Fall verneint, obwohl es bei dem Unternehmen Bereitschaftsdienste gab.

Bei der Frage, welche personenbezogenen Daten Arbeitgeber auch ohne ausdrückliche Einwilligung von Arbeitnehmer erheben dürfen, wird es daher in Zukunft die eine oder andere Diskussion geben.

Wir werden Sie auf dem Laufenden halten.

Aus gegebenem Anlass werden wir ab sofort auch immer wieder über datenschutzrechtliche Themen berichten und hierbei nicht nur den Beschäftigtendatenschutz ins Visier nehmen.

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