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Aktuelle Urteile zum Thema Kündigungen und Aufhebungsverträge

In unserem heutigen Beitrag werden wir über aktuelle Urteile zu folgenden Themen berichten:

Was müssen Arbeitnehmer tun, um eine Kündigung nach § 174 BGB zurückzuweisen?

Können Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisse mit längerer als der vereinbarten Frist gekündigt werden?

Können Aufhebungsverträge, die außerhalb der Geschäftsräume des Arbeitgebers geschlossen werden, widerrufen werden?

1. Anforderungen an die Zurückweisung einer Kündigungserklärung nach § 174 BGB, Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.03.2018 (Az.: 6 Sa 958/17):

Die meisten von Ihnen haben es schon erlebt: Eine Kündigung wird vom Arbeitnehmer zurückgewiesen. In der Regel ist eine Zurückweisung der Kündigung nach § 174 BGB gemeint, also eine Zurückweisung, weil der Kündigung keine auf den Unterzeichner lautende Originalvollmacht beigefügt wurde.
So präzise gesagt wird das aber häufig nicht. Vielmehr wird die Zurückweisung der Kündigung durch den Arbeitnehmer häufig schlicht damit begründet, dass die Kündigung unwirksam sei oder dass der Kündigende keine Vertretungsmacht gehabt  habe.

Aber reicht das?

Das Landesarbeitsgericht Köln hat diese Frage in seiner Entscheidung vom 02.03.2018 mit einem eindeutigen Nein beantwortet.

Für die Zurückweisung einer Kündigung nach § 174 BGB reicht es demnach nicht, wenn ein Arbeitnehmer die Wirksamkeit der Kündigung in Abrede stellt oder die Kündigungsvollmacht des Unterzeichners beanstandet.

Will der Arbeitnehmer die Kündigung zurückweisen, muss er also ausdrücklich erklären, dass er dies wegen des Fehlens einer Originalvollmacht tut. Die Beanstandung der Kündigungsvollmacht genügt nicht.

Der Unterschied zwischen einer Zurückweisung der Kündigung mangels Vorlage einer Originalvollmacht (§ 174 BGB) und der Zurückweisung mangels Vertretungsmacht (§ 180 BGB) ist erheblich.

  • Die Zurückweisung nach § 174 BGB kann auch dann Erfolg haben, wenn der Unterzeichner tatsächlich Kündigungsvollmacht hatte.
  • Dem gegenüber kommt eine Zurückweisung der Kündigung nach § 180 BGB nur in Betracht, wenn der Unterzeichner bei Ausspruch der Kündigung nicht bevollmächtigt gewesen ist.

Eine Zurückweisung nach § 174 BGB ist also erfolgversprechender als eine Zurückweisung nach § 180 BGB. Nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln gilt dies wie schon gesagt aber nur, wenn die Zurückweisung ausdrücklich mangels Vorlage einer Originalvollmacht erklärt wurde und sich die Vollmacht des Unterzeichners nicht aus dem Handelsregister, der Position oder anderen Verlautbarungen der Geschäftsführung ergibt.

Wenn Ihre Kündigung vom Arbeitnehmer zurückgewiesen wurde, sollten Sie daher immer prüfen, ob es auch wirklich eine Zurückweisung nach § 174 BGB ist.

Und denken Sie bitte daran: Die Zurückweisung muss unverzüglich, d. h. grundsätzlich binnen Wochenfrist erfolgen.

2. Kündigung mit längerer als der gebotenen Frist, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.02.2018 (Az.: 6 AZR 50/17):

Manche Arbeitnehmer und auch Arbeitgeber kündigen das Arbeitsverhältnis mit einer längeren als der (tarif-)vertraglich oder gesetzlich vorgegebenen Frist.

Geht das?

Die gerade gegebene Antwort des Bundesarbeitsgerichts lautet: Ja.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen mit einer längeren als der vorgeschriebenen Kündigungsfrist kündigen, wenn sie den maßgeblichen Endtermin (also z. B. das Monatsende) einhalten.

Laut Bundesarbeitsgericht gilt das selbst dann, wenn die Kündigungsfrist als Höchstfrist ausgestaltet ist oder es wie bei § 22 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes heißt, dass der Auszubildende nur mit einer bestimmten Kündigungsfrist kündigen kann.

Ausgenommen vom Recht mit längerer Frist zu kündigen sind die Fälle, in denen nur deshalb mit überlanger Frist gekündigt wird, um Bestandsschutzinteressen zu vereiteln; eine mit überlanger Kündigungsfrist ausgesprochene Probezeitkündigung des Arbeitgebers, die erst nach der Probezeit endet, ist folglich ein Problem.

3. Aufhebungsverträge, die außerhalb der Geschäftsräume des Arbeitgebers abgeschlossen werden, können nicht widerrufen werden, Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 07.11.2017 (Az.: 10 Sa 1159/16):

Nach der bis zum 12.07.2014 geltenden Rechtslage war klar, dass arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge keine widerruflichen Haustürgeschäfte sind.

Seit der Änderung der Verbraucherschutzbestimmungen im BGB ist umstritten, ob Arbeitnehmer Aufhebungsverträge widerrufen können, die außerhalb der Geschäftsräume des Arbeitgebers abgeschlossen wurden.

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat sich in seiner Entscheidung vom 07.11.2017 gegen ein solches Widerrufsrecht ausgesprochen.

Da die Frage für die seit Juni 2014 geltende Rechtslage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, hat es die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, die bereits eingelegt wurde. Sobald das Bundesarbeitsgericht entschieden hat, setzen wir unsere Berichterstattung fort.

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