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Wie teuer darf ein Sozialplan sein?

In einer gerade veröffentlichten Entscheidung hat sich das Landesarbeitsgericht   Hamburg (Aktenzeichen: 7 TaBV 3/17) ausführlich mit der Frage befasst, wie teuer ein Sozialplan sein darf.Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes wie folgt ausgelegt:

  1. Die maximale Obergrenze ist der vollständige Ausgleich der den Arbeitnehmern entstehenden Nachteile.
  2. Die maximale Obergrenze muss nicht zwingend erreicht werden. Es genügt, wenn der Sozialplan so dotiert ist, dass er die betroffenen Arbeitnehmer im Hinblick auf die ihnen entstehenden Nachteile spürbar entlastet. Die spürbare Entlastung der Arbeitnehmer ist also sozusagen die Untergrenze.
  3. Der so abgesteckte Rahmen ist unabhängig von der wirtschaftlichen Vertretbarkeit für das Unternehmen festzulegen.
  4. Die wirtschaftliche Vertretbarkeit spielt, zumal für eine Einigungsstelle, allerdings dann eine Rolle, wenn der Fortbestand des Unternehmens gefährdet würde. Die wirtschaftliche Vertretbarkeit stellt damit eine zusätzliche Ermessensgrenze für die Einigungsstelle dar. Ist das für angemessen erachtete Sozialplanvolumen für das Unternehmen wirtschaftlich nicht vertretbar, ist das Sozialplanvolumen bis zum Erreichen der Grenze der wirtschaftlichen Vertretbarkeit zu reduzieren. Dann, und nur dann, ist auch ein Unterschreiten der gerade beschriebenen Untergrenze möglich.
  5. Für die Anfechtung eines von der Einigungsstelle beschlossenen Sozialplans bedeutet das:
  • Will der Arbeitgeber den Sozialplan wegen Überdotierung anfechten, muss er darlegen, dass der Sozialplan entweder die Nachteile überkompensiert oder dass er die Grenze der wirtschaftlichen Vertretbarkeit überschreitet.
  • Will der Betriebsrat den Sozialplan wegen Unterdotierung anfechten, muss er darlegen, dass die Untergrenze unterschritten wurde, sprich der Sozialplan zu keiner spürbaren Entlastung der Arbeitnehmer führt.

Darüber hinaus hat sich das Landesarbeitsgericht Hamburg mit dem Ausschluss von Abfindungsansprüchen bei rentennahen Jahrgängen befasst und Folgendes entschieden:

  1. Ein Ausschluss von Abfindungsansprüchen für Arbeitnehmer, die unmittelbar nach dem Ausscheiden oder im Anschluss an die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld I eine ungekürzte Altersrente in Anspruch nehmen können, ist zulässig.
  2. Der Aussschluss von Abfindungsansprüchen für Arbeitnehmer, die nach ihrem Ausscheiden oder dem Bezug von Arbeitslosengeld I bloß eine gekürzte Rente beziehen können, verstößt gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung seiner Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht Hamburg die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Da die Rechtsbeschwerde bereits eingelegt wurde, werden wir also bald Gewissheit haben, was die Ober- und Untergrenzen von Sozialplänen und die Behandlung von rentennahen Jahrgängen anbelangt.

 

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