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Die Brückenteilzeit ist beschlossene Sache!

Letzte Woche hat der Bundestag das Gesetz zur Brückenteilzeit beschlossen. Die neuen Regelungen treten am 01.01.2019 in Kraft. Das Thema Brückenteilzeit und die verschiedenen Gesetzesentwürfe haben wir bereits in vergangenen Newslettern besprochen. Das vom Bundestag beschlossene Gesetz finden Sie unter diesem LINK.

Das Wichtigste möchten wir im Folgenden noch einmal für Sie zusammenfassen:

  1.  Anspruchsberechtigt für die Brückenteilzeit sind Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate beschäftigt sind. Die befristete Teilzeit muss mindestens ein Jahr und darf höchstens fünf Jahre betragen. Eine erneute befristete Teilzeit kann frühestens ein Jahr nach Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit verlangt werden.
  2. Der Antrag muss – wie beim geänderten § 8 TzBfG – nur noch in Textform erfolgen. Auch das übrige Prozedere folgt den Regeln der unbefristeten Teilzeit nach § 8 TzBfG. Wenn Sie sich mit dem Arbeitnehmer nicht einigen können, müssen Sie den Antrag daher rechtzeitig ablehnen. Für Sie bzw. die Ablehnung gilt nicht Textform, sondern Schriftform!
  3. Unternehmen (nicht bloß Betriebe) mit bis zu 45 Arbeitnehmern (Azubis zählen nicht mit) können die befristete Teilzeit allein aufgrund der Unternehmensgröße ablehnen. Dafür werden Unternehmen ab 46 Arbeitnehmer gleich vier und mehr befristete Teilzeiten zugemutet. Für die den Unternehmen je nach Belegschaftsgröße zugemuteten befristeten Teilzeiten gilt folgende Staffel:

> 45 bis 60 regelmäßig Beschäftigte: mindestens 4 befristete Teilzeiten
> 60 bis 75 regelmäßig Beschäftigte: mindestens 5 befristete Teilzeiten
> 75 bis 90 regelmäßig Beschäftigte: mindestens 6 befristete Teilzeiten
> 90 bis 105 regelmäßig Beschäftigte: mindestens 7 befristete Teilzeiten
> 105 bis 120 regelmäßig Beschäftigte: mindestens 8 befristete Teilzeiten
> 120 bis 135 regelmäßig Beschäftigte: mindestens 9 befristete Teilzeiten
> 135 bis 150 regelmäßig Beschäftigte: mindestens 10 befristete Teilzeiten
> 150 bis 165 regelmäßig Beschäftigte: mindestens 11 befristete Teilzeiten
> 165 bis 180 regelmäßig Beschäftigte: mindestens 12 befristete Teilzeiten
> 180 bis 195 regelmäßig Beschäftigte: mindestens 13 befristete Teilzeiten
> 195 bis 200 regelmäßig Beschäftigte: mindestens 14 befristete Teilzeiten
> 200 regelmäßig Beschäftigte: keine Begrenzung mehr für befristete Teilzeiten!

Nur wenn Sie diese Schwellenwerte erreichen, können sie befristete Teilzeiten, alleine aufgrund der Unternehmensgröße ablehnen. Wenn Ihr Unternehmen mehr als 200 regelmäßig Beschäftigte hat, ist die Unternehmensgröße kein Argument für die Ablehnung mehr.

Wenn Sie die Schwellenwerte noch nicht erreicht haben oder mehr als 200 Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigen, brauchen Sie, wie bei § 8 TzBfG, gewichtige betriebliche Gründe, um die befristete Teilzeit abzulehnen. Und wie schwierig das ist, wissen Sie.

  1. Andere befristete Teilzeiten (z. B. nach dem Pflegezeitgesetz, aufgrund von Tarifverträgen, aufgrund freiwilliger Vereinbarungen etc.) werden nicht auf die gesetzlichen Überforderungsquoten angerechnet.
  2. Bei der Erhöhung der Arbeitszeit nach § 9 TzBfG ist es bei der Beweislastumkehr zu Lasten des Arbeitgebers geblieben. Während der bloß befristeten Teilzeit kommt eine Erhöhung der Arbeitszeit nach § 9 TzBfG allerdings nicht in Betracht. Die Erhöhung nach § 9 TzBfG ist daher nach wie vor nur für Arbeitnehmer relevant, die eine unbefristete Teilzeit nach § 8 TzBfG machen.

Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) hat die gesetzliche Neuregelung grafisch aufbereitet. Die Grafiken finden Sie unter diesem LINK.

Wenn Ihr Unternehmen regelmäßig mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt, wird es also spannend!

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