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Bundesarbeitsgericht heute: Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer nicht in den Zwangsurlaub schicken

Heute hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 19.02.2019, Az.: 9 AZR 541/15) die schon mit Spannung erwartete Entscheidung verkündet:

Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, Arbeitnehmer in den Zwangsurlaub zu schicken, damit deren Urlaub nicht verfällt. 

Eine faustdicke Überraschung ist das allerdings nicht, hatte der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 06.11.2018 (Az.: C-684/16) in derselben Sache auf Vorlage des BAG doch schon genauso geurteilt. 

Noch offen war nach der Entscheidung des EuGH aber, was Sie denn nun tun müssen, damit es doch zu einem Verfall des Urlaubsanspruchs kommen kann.

Nach der soeben veröffentlichten Pressemitteilung des BAG tendiert das Gericht zu folgendem Vorgehen:


Arbeitgeber müssen jeden Arbeitnehmer rechtzeitig darauf hinweisen,

  • in welcher Höhe ein Urlaubsanspruch besteht und
  • dass seine Urlaubsansprüche zu einem bestimmten Termin verfallen.

Soweit deckt sich die Entscheidung mit dem, was die Mehrheit der Juristen gemutmaßt hatte.

Um auf Nummer sicher zu gehen, sollte Ihr Hinweis an die Arbeitnehmer zudem folgende Bedingungen erfüllen:

  • Der Arbeitnehmer sollte in der Mitteilung vorsorglich auch darauf aufmerksam gemacht werden, dass verfallene Urlaubsansprüche bei einer (eventuellen) Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abgegolten werden. Wenn arbeits- / tarifvertragliche Bestimmungen vorsehen, dass Mehrurlaub bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohnehin und unabhängig von dessen Verfall nicht ausbezahlt wird, sollte ein solcher Hinweis ebenfalls in der Mitteilung enthalten sein. 
  • Rechtzeitig ist die Mitteilung nur dann, wenn sie mindestens so weit vor dem einschlägigen Verfallstermin liegt, dass alle zum Zeitpunkt der Mitteilung offenen Urlaubsansprüche noch vorher genommen werden können.
  • Aus Beweisgründen sollte die Mitteilung des Arbeitgebers mindestens in Textform erfolgen.
  • Da der Europäische Gerichtshof eine transparente Mitteilung gefordert hat, dürften entsprechende Hinweise auf Gehaltsabrechnungen o.ä. nur genügen, wenn sie sowohl drucktechnisch als auch inhaltlich deutlich von anderen Informationen abgesetzt sind. 

Ob das der Weisheit letzter Schluss ist, wird sich anhand der ausführlichen Urteilsbegründung entscheiden. Den Wortlaut der Pressemitteilung finden Sie hier.

Bitte melden Sie sich, wenn Sie Fragen hierzu haben!

 
Bettina Steinberg          Dr. Mona Geringhoff          Lydia Voß

  • Erstellt am .