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Aktuelles zum dualen Studium

Entscheidungen zum dualen Studium sind rar gesät.

Das gerade veröffentlichte Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 29.01.2019 (Az: 5 Sa 105/18) hat jetzt eine grundsätzliche Frage geklärt, die da lautet:

Wann finden die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes Anwendung und wann nicht?

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat diese Frage einhergehend mit der herrschenden Meinung wie folgt beantwortet:

  • Bei einem praxisintegrierenden dualen Studium gilt das Berufsbildungsgesetz (BBiG) nicht, vgl. auch § 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG.

    Auch § 26 BBiG ist nicht einschlägig.

    Aber was gilt dann?

    Wenn beim Studenten in einem praxisintegrierenden dualen Studium die Arbeitsleistung und nicht die Ausbildung im Vordergrund steht, sind die für Arbeitnehmer geltende Vorschriften einschlägig.

    Steht dagegen die Ausbildung im Vordergrund, handelt es sich um einen (wie Juristen sagen) Vertrag sui generis. Das heißt für Sie: Überall dort, wo spezialgesetzliche Regelungen zu bestimmten Fragen fehlen, sollten Sie diese vertraglich regeln, wobei Sie hierbei natürlich die allgemeinen Rechtsgrundsätze wahren müssen.

    Der Hinweis auf allgemeine Rechtsgrundsätze wirft insbesondere die Frage auf, welche Vergütung Sie solchen Studenten schulden:

    - Ist ein solcher Student Arbeitnehmer, müssen Sie ihm die für andere Arbeitnehmer mit vergleichbaren Tätigkeiten
      übliche Vergütung zahlen.

    - Steht die Ausbildung im Vordergrund, wird es schon schwieriger: Das Mindestlohngesetz gilt nach herrschender
      Meinung für solche Studenten nicht. Da das BBiG nicht gilt, ist auch § 17, wonach Sie eine angemessene Vergütung
      schulden, nicht anwendbar. Wie hoch Sie Studenten im praxisintegrierenden dualen Studium vergüten, liegt daher
      bei Ihnen, wobei sich die Höhe der Vergütung sicher nach Angebot und Nachfrage richten wird.

    Wenn weder das BBiG gilt noch der Student im praxisintegrierenden dualen Studium Arbeitnehmer ist, stellen sich natürlich weitere Fragen, angefangen von der Länge der Probezeit bis hin zu den Kündigungsmöglichkeiten.
     
  • Dem gegenüber ist bei einem sogenannten ausbildungsintegrierenden dualen Studium nach Meinung des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern in der Regel das BBiG anwendbar.

Die Vertragsgestaltung in dualen Studiengängen ist also schwierig und die von den Universitäten etc. herausgegebenen Muster bilden die Themen in der Regel nur unzureichend ab.

Es kann sich daher lohnen, in die Vertragsgestaltung etwas mehr Zeit zu investieren als das bei vielen Unternehmen bisher der Fall gewesen ist.

Wenigstens was die sozialversicherungsrechtliche Seite von dualen Studiengängen anbelangt, hat der Gesetzgeber für Klarheit gesorgt: Studenten dualer Studiengänge werden in den einschlägigen Vorschriften der Sozialgesetzbücher nämlich ausdrücklich den Auzubildenden gleichgestellt.

Wenn Sie Fragen hierzu haben, melden Sie sich bitte.

 
Bettina Steinberg          Dr. Mona Geringhoff          Lydia Voß 

  • Erstellt am .