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Aktuelles zum Zugang von Kündigungen etc.

Im Arbeitsrecht gibt es etliche Fristen, die eingehalten werden müssen.
Paradebeispiel ist sicherlich der rechtzeitige Zugang einer Kündigung zu dem beabsichtigten Kündigungstermin.

Deshalb möchten wir Ihnen gerne von zwei aktuellen Urteilen berichten.

  1. Trendwende beim Zustellungszeitpunkt durch Einwurf in den Briefkasten?

    Werden Kündigungen oder andere Willenserklärungen in den Briefkasten des Arbeitnehmers eingeworfen, stellt sich immer wieder die Frage, wann das Schreiben zugegangen ist.
    Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt es auf die üblichen Postzustellzeiten an.
    Das heißt: Wohnt der Arbeitnehmer in einem Stadtteil, in dem die Post üblicherweise gegen 10.00 Uhr morgens zugestellt wird, ist eine Kündigung o.ä. zugegangen, die vor 10.00 Uhr in den Briefkasten des Arbeitnehmers eingeworfen wird. Wohnt der Arbeitnehmer dagegen in einem Stadtteil, bei dem die Zustellung normalerweise erst gegen 15.00 Uhr erfolgt, würde es genügen, dass Sie die Kündigung o.ä. vor 15.00 Uhr in dessen Briefkasten legen.
    In Streitfällen sind die Gerichte daher zur Not gehalten, eine Auskunft der Post über die üblichen Zustellzeiten im fraglichen Stadtteil einzuholen.

    Mit dieser Rechtsprechung möchte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg nun Schluss machen.
    Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat in seinem gerade veröffentlichten Urteil vom 14.12.2018 (Az: 9 Sa 69/18) nämlich entschieden:
    Erklärungen, die bis 17.00 Uhr in den Briefkasten eingeworfen werden, sind am selben Tag zugegangen, und zwar unabhängig von den üblichen Postzustellzeiten.
    Die schlagenden Argumente des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg sind die Rechtssicherheit (die üblichen Postzustellzeiten kennt niemand) und der Zeitgeist (ein erheblicher Teil der heutigen Bevölkerung ist erwerbstätig).

    Ob die Entscheidung auch tatsächlich zu einer Trendwende führt, wird sich erst beim Bundesarbeitsgericht durch die vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zugelassene Revision zeigen.
     
  2. Darlegungs- und Beweislast für den Zugang per E-Mail

    Wo keine Schriftform gilt, werden Erklärungen heutzutage meistens per E-Mail versandt.
    Wenn Fristen gewahrt werden müssen, kann sich das allerdings als Problem erweisen. Wie das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in seiner aktuell veröffentlichten Entscheidung vom 24.08.2018 (Az: 2 Sa 403/18) entschied, muss der Absender einer E-Mail im Streitfall nämlich darlegen und vor allen Dingen auch beweisen, dass die E-Mail auch beim Empfänger angekommen ist.
    Dieser Zugangsnachweis gestaltet sich allerdings schwierig, wenn man bedenkt, dass das bloße Absenden einer E-Mail allein noch kein Anscheinsbeweis für den Zugang beim Empfänger ist.

    Wichtige E-Mails sollten daher immer mit einer Lese- oder Empfangsbestätigung verschickt werden. Lese- und Empfangsbestätigungen haben nämlich die Qualität eines Anscheinsbeweises.

Wir wünschen allen Leserinnen und Lesern frohe Pfingsttage!

Bettina Steinberg       Dr. Mona Geringhoff            Lydia Voß

 

 

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