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Hände weg vom Einschreiben mit Rückschein!

Wir haben in letzter Zeit immer wieder von Entscheidungen berichtet, in denen es um den rechtzeitigen Zugang von Kündigungen o.ä. geht.

Von daher wissen Sie bereits, dass das nach wie vor beliebte "Einwurf-Einschreiben" nicht das Mittel der Wahl sein sollte, wenn es darum geht, dass Sie den fristgerechten Zugang einer Kündigung o.ä. im Streitfall nachweisen müssen. 

Genauso schlimm bzw. noch schlimmer als beim "Einwurf-Einschreiben" ist die Situation beim "Einschreiben mit Rückschein".

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil vom 16.05.2019 (Az: 26 Sa 1847/18) Folgendes zum "Einschreiben mit Rückschein" gesagt:

  • Trifft der Zusteller den Arbeitnehmer zuhause an und übergibt ihm das Schreiben, ist alles gut.
  • Trifft der Zusteller den Arbeitnehmer nicht zuhause an, legt er ihm einen Benachrichtigungsschein in dessen Briefkasten.
    Achtung:
    Durch den im Briefkasten deponierten Benachrichtigungsschein geht das Schreiben nicht
  • Der Zugang des Schreibens erfolgt vielmehr erst dann, wenn der Arbeitnehmer mit dem Benachrichtigungsschein zur Poststelle geht und das Schreiben dort in Empfang nimmt. Oft liegt dieser Zeitpunkt aber außerhalb der Frist, die Sie wahren müssen.

Da sich "Einschreiben mit Rückschein" offenbar nach wie vor großer Beliebtheit erfreuen, hier noch einmal aus dem Munde der Arbeitsrichter die juristisch exakte Begründung dafür, warum der in den Briefkasten eingeworfene Benachrichtigungsschein keinerlei Bedeutung hat:

"Wird nach einem erfolglosen Zustellversuch ein Kündigungsschreiben beim Postamt niedergelegt und ein entsprechender Benachrichtigungsschein über den Eingang des Einschreibens in den Hausbriefkasten geworfen, geht das Einschreiben dem Adressaten gem. § 130 Abs. 1 BGB nicht bereits mit dem Einwurf des Benachrichtigungsscheins in den Briefkasten, sondern erst dann zu, wenn der Brief dem Empfänger oder seinem Bevollmächtigten ausgehändigt wird. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass lediglich der Benachrichtigungsschein, nicht aber das zuzustellende Schriftstück selbst in den Machtbereich des Empfängers gelangt. Dieser Schein enthält auch keinen Hinweis auf den Absender, sodass der Empfänger über den Gegenstand des Einschreibens im Ungewissen bleibt. Deshalb kann der Benachrichtigungsschein nicht den Einschreibebrief und der Zugang des Benachrichtigungsscheins nicht den Zugang des Einschreibebriefs ersetzen oder vermitteln (vgl. BAG 3. April 1986 - 2 AZR 258/85, Rn. 16). Der Zugang erfolgt erst durch Aushändigung des Schreibens auf der Poststelle (§ 130 Abs. 1 BGB) (vgl. RAG JW 1932, 25, 65; BAG 7. November 2002 - 2 AZR 475/01, Rn. 39)."

Also Hände weg von Einschreiben mit Rückschein!

Wenn Sie Fragen hierzu haben, melden Sie sich bitte.

 
Bettina Steinberg          Dr. Mona Geringhoff          Lydia Voß

 

 

 

 

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