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Kehrtwende des BAG: Kein Urlaubsanspruch während des Sabbaticals! Wann gibt es Urlaub für Zeiten der Nicht-Arbeit und wann nicht?

Wir haben Sie bereits in unserem Newsletter vom 21.03.2019 darüber informiert, dass das Bundesarbeitsgericht per Urteil vom 19.03.2019 (Az.: 9 AZR 315/17) seine Rechtsprechung zu Urlaubsansprüchen während eines Sabbaticals geändert und nunmehr entschieden hat: Für Zeiten eines Sabbaticals bzw. unbezahlten Sonderurlaubs gibt es keine Urlaubsansprüche mehr!

Noch einmal zur Erinnerung: Nach der (noch gar nicht so) alten Rechtsprechung des BAG entstand ein Anspruch auf Erholungsurlaub selbst für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer im unbezahlten Sonderurlaub war. Der Arbeitnehmer musste also nicht arbeiten, der Arbeitgeber kein Gehalt zahlen, aber trotzdem entstand ein Urlaubsanspruch.

Damals lag die Entscheidung allerdings nur als Pressemitteilung vor.

Nun gibt es die Entscheidung auch im Volltext, so dass wir noch schlauer sind.

Das Bundesarbeitsgericht sagt, dass der Urlaub von Arbeitnehmern, die unbezahlten Sonderurlaub machen, wie bei Teilzeitlern, die nicht an allen Tagen oder phasenweise gar nicht arbeiten, berechnet werden muss. Platt gesprochen bedeutet das: Arbeitet der Arbeitnehmer während eines Teils des Jahres nicht oder nur in reduziertem Umfang, erhält er auch nur einen reduzierten Urlaubsanspruch. Macht der Arbeitnehmer das ganze Jahr durchgehend Sonderurlaub, entfällt der Urlaubsanspruch ganz. Wenn das Sabbatical nur einige Wochen oder Monate dauert, kann die platt gesprochene Berechnung des Jahresurlaubs durchaus kompliziert sein. Interessierte können das in Randnummer 17ff. der Entscheidung nachlesen.

Das Bundesarbeitsgericht begründet seine Kehrtwende im Wesentlichen damit, dass der Urlaubsanspruch grundsätzlich anhand der Zeiträume berechnet werden muss, in denen der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat.

Der Grundsatz "ohne Arbeit kein Lohn" wurde jetzt also durch den Grundsatz "ohne Arbeit kein Urlaub" erweitert.

Wie bei jedem Grundsatz gibt es allerdings auch hier Ausnahmen und Besonderheiten.
Solche Ausnahmen gelten laut Bundesarbeitsgericht z. B. für Arbeitnehmer, die ihrer  Arbeitspflicht wegen Krankheit oder Mutterschaftsurlaub nicht nachkommen können. Außerdem gibt es für etliche Fälle der Nicht-Arbeit gesetzliche Regelungen, nach denen ausdrücklich gekürzt oder ausdrücklich nicht gekürzt werden darf; ist die Kürzung gesetzlich angeordnet, wird von den Gerichten inzwischen allerdings immer überprüft, ob die Kürzungsregelung europarechtskonform ist (siehe dazu auch unseren Newsletter vom 28.08.2019 zur Kürzung von Urlaubsansprüchen während der Elternzeit). 

Im Folgenden haben wir Ihnen ausgehend vom aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts einmal für die gängigsten Fälle der Nicht-Arbeit dargestellt, wann Urlaubsansprüche entstehen und wann nicht:

  • Sabbatical (unbezahlter Sonderurlaub):
    Während des unbezahlten Sonderurlaubs entstehen keine Urlaubsansprüche.
     
  • Pflegezeit:
    Urlaubsansprüche können kraft Gesetzes gemäß § 4 PflegeZG um 1/12 für jeden vollen Kalendermonat gekürzt werden.
     
  • Elternzeit:
    Urlaubsansprüche können kraft Gesetzes gemäß § 17 BEEG um 1/12 für jeden vollen Kalendermonat gekürzt werden.
     
  • Mutterschutz:
    Urlaubsansprüche entstehen ohne Einschränkung.
     
  • Beschäftigungsverbot:
    Urlaubsansprüche entstehen ohne Einschränkung, § 24 MuSchG
     
  • Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit:
    Urlaubsansprüche entstehen ohne Einschränkung.

Das Thema Urlaub ist also weiterhin "im Trend"!

Wenn Sie Fragen hierzu haben, melden Sie sich bitte.

 

Bettina Steinberg      Dr. Mona Geringhoff        Lydia Voß

 

 

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