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Brandaktuelle Urteile zur sachgrundlosen Befristung

Es gibt neue Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und aktuelle Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zur sachgrundlosen Befristung. Die Urteile sind so frisch, dass es hierüber bislang nur Pressemitteilungen gibt.

1. Liegt das frühere Arbeitsverhältnis 22 Jahre zurück, ist eine Befristung ohne sachlichen Grund wieder zulässig. Das urteilte das Bundesarbeitsgericht am 21.08.2019.

Zur Erinnerung:
Am 06.06.2018 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die nochmalige Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne sachlichen Grund nur zulässig ist, wenn

  • die Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt,
  • die Vorbeschäftigung ganz anders geartet war oder
  • die Vorbeschäftigung von sehr kurzer Dauer war.

Daraufhin entschied das Bundesarbeitsgericht per Urteilen vom 23.01.2019 (Az.: 7 AZR 13/17 sowie 7 AZR 733/16), dass Vorbeschäftigungen, die 5,5 Jahre (in dem einen Fall) und 8 Jahre (in dem anderen Fall) zurückliegen, keine sehr lange zurückliegenden Beschäftigungen seien.

Anders ist es bei einer 22 Jahre zurückliegenden Vorbeschäftigung. 22 Jahre sind nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.08.2019 (Az.: 7 AZR 452/17) ein sehr lange zurückliegender Zeitraum, nach dem eine erneute Befristung ohne sachlichen Grund wieder zulässig ist. 

2. Eine sachgrundlose Befristung ist bereits dann unwirksam, wenn die maximale Befristungsdauer von 2 Jahren um nur einen Tag überschritten wird. So entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf laut einer jetzt erschienenen Pressemitteilung am 09.04.2019 (Az.: 3 Sa 1126/18).

Blöd gelaufen: Das ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers begann vertragsgemäß am 05.09.2016 und endete (inklusive Befristungsverlängerungen) am 04.09.2018.
Dumm nur, dass der Arbeitnehmer zu Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Schulungsmaßnahme absolvierte, für die er mit Zustimmung des Arbeitgebers bereits einen Tag vor dem offiziellen Beginn des Arbeitsverhältnisses, sprich am 04.09.2016, angereist war.

Getreu dem neuen Grundsatz, dass Reisezeiten grundsätzlich immer Arbeitszeit sind, entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf, dass die maximale Befristungsdauer von 2 Jahren durch die Anreise am 04.09.2016 um einen Tag überschritten worden sei, so dass der Arbeitnehmer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stünde.

Wirklich ärgerlich. Andererseits dürften solche Fallkonstellationen keine Ausnahmefälle sein. Arbeitgeber sind daher gut beraten, befristet beschäftigte Arbeitnehmer auch erst am ersten Tag zu beschäftigen und auch erst am ersten Tag reisen zu lassen.

Melden Sie sich bitte, wenn Sie Fragen hierzu haben.

 
Bettina Steinberg          Dr. Mona Geringhoff         Lydia Voß

  • Erstellt am .