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BSG neu: Der Unfallversicherungsschutz gilt auch für einen Probearbeitstag

Viele Unternehmen möchten ihre Bewerber heutzutage gerne erstmal an einem Probearbeitstag testen. Unklar war bisher, ob Bewerber an einem solchen Probearbeitstag in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind.

Das Bundessozialgericht hat die Frage in seinem Urteil vom 20.08.2019 (Az.: B 2 U 1-18 R), das bislang nur als Pressemitteilung vorliegt, bejaht.

Begründung der höchsten Sozialrichter: Zwar sei ein Probearbeitstag kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. Probearbeiten seien aber mit Tätigkeiten in einem regulären Beschäftigungsverhältnis durchaus vergleichbar. Bewerber an Probearbeitstagen genössen, so das BSG weiter, daher als sogenannte "Wie-Beschäftigte" gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.

Was Sie sonst noch zu Probearbeitstagen wissen müssen:

Arbeitsrechtlich ist ein Probearbeitstag nur dann kein befristetes Arbeitsverhältnis (das zwingend schriftlich geschlossen und vergütet werden müsste), wenn die Orientierung und nicht die Arbeitsleitung im Vordergrund steht. Deshalb sprechen Juristen auch von einem Einfühlungsverhältnis.

Das heißt natürlich nicht, dass der Bewerber, mit dem Sie gerne ein Arbeitsverhältnis schließen möchten, nicht auch arbeiten darf. Es sollte aber sicher gestellt werden, dass der Bewerber weder eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung hat, noch dem Direktionsrecht des Arbeitgebers untersteht.

Außerdem sollte ein solches Einfühlungsverhältnis nicht länger als wenige Tage dauern.

Da die Grenzen zwischen einem Einfühlungsverhältnis und einem befristeten Probearbeitsverhältnis manchmal fließend sind, sollten Sie das Einfühlungsverhältnis immer schriftlich vereinbaren, bevor es beginnt.

Bei weiteren Fragen sprechen Sie uns gerne an. 

 
Bettina Steinberg          Dr. Mona Geringhoff          Lydia Voß

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