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BAG neu zur Bürgenhaftung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz

Nach § 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes haftet ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, für dessen Verpflichtung zur Zahlung des Mindestentgelts an seine Arbeitnehmer wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat.

Welche Unternehmen trifft diese Bürgenhaftung?

In seiner bislang nur als Pressemitteilung veröffentlichten Entscheidung vom 16.10.2019 (Az.: 5 AZR 241/18) entschied das Bundesarbeitsgericht:

Nur der Unternehmer haftet als Bürge, der sich zur Erbringung einer Werk- oder Dienstleistung verpflichtet hat und diese Verpflichtung nicht mit eigenen Arbeitskräften erledigt, sondern mit Hilfe von Subunternehmern, die wiederum eigene Arbeitnehmer beschäftigen.

Entscheidend ist also, dass der Unternehmer, den die Bürgenhaftung treffen soll, sich selbst zur Erbringung einer Werk- oder Dienstleistung verpflichtet hat.

In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall wurde die Bürgenhaftung daher verneint. Das Unternehmen, das als Bürge für die vom Subunternehmen nicht gezahlten Mindestentgelte haften sollte, agierte nämlich nur als Bauherr "in eigener Sache" als es den Subunternehmer beauftragte. Konkret sollte der Subunternehmer für das Unternehmen ein Einkaufszentrum auf dessen eigenem Grundstück errichten.

Daraus folgt:
Wenn Sie Subunternehmer einschalten, um eigene Bedürfnisse zu befriedigen, scheidet eine Bürgenhaftung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz aus.

Bei weiteren Fragen sprechen Sie uns gerne an. 


Bettina Steinberg          Dr. Mona Geringhoff          Lydia Voß

  • Erstellt am .