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Aktuelles zum Thema Freistellung

Die meisten Trennungsvergleiche mit Arbeitnehmern sehen unwiderrufliche Freistellungen vor.
Im Normalfall (und auch in gerichtlichen Trennungsvergleichen) werden solche unwiderruflichen Freistellungen schlicht unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche vereinbart.
Dass das ein Problem ist, hat das Bundesarbeitsgericht in zwei Urteilen deutlich gemacht:

In seinem ersten und bislang nur als Pressemitteilung vorliegenden Urteil vom 20.11.2019 (Az.: 5 AZR 578/18) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass durch eine Freistellungsregelung mit und ohne Anrechnung von Urlaubsansprüchen keine Arbeitszeitguthaben aus einem Arbeitszeitkonto o.ä. ausgeglichen werden.
Die Folge: Selbst Arbeitnehmer, die monatelang freigestellt waren, können am Ende des Arbeitsverhältnisses noch einen finanziellen Ausgleich ihrer Arbeitszeitguthaben verlangen!

In dem zweiten Urteil vom 20.08.2019 (Az.: 9 AZR 468/18) ging es um die mit einer unwiderruflichen Freistellung verbundene Anrechnung von Urlaubsansprüchen.
Problem hier ist: Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts funktioniert eine Anrechnung von Urlaubsansprüchen wegen § 11 Absatz 2 des Bundesurlaubsgesetzes nur, wenn Sie dem Arbeitnehmer das ihm zustehende Entgelt wenigstens vorbehaltlos zusagen, bevor Sie ihn in den Urlaub schicken. Bei der weitverbreiteten Formulierung einer unwiderruflichen Freistellung unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen tun Sie das jedoch nicht, zumindest nicht ausdrücklich.
Hier hat das Bundesarbeitsgericht aber Entwarnung gegeben und entschieden:
Die Urlaubserteilung des Arbeitgebers ist jedenfalls im bestehenden Arbeitsverhältnis nach Treu und Glauben so zu verstehen, dass der Arbeitgeber damit zugleich die Zahlung des Urlaubsentgelts streitlos stellt. Damit setzt das Bundesarbeitsgericht seine bereits mit seinem Urteil vom 30.01.2019 (Az.: 5 AZR 43/18) eingeschlagene Linie fort. Hier der Link zu unserem damaligen Newsletter vom 19.06.2019.

Was lernen wir daraus?
Arbeitgeber und auch Arbeitsgerichte tun gut daran, Trennungsvereinbarungen sorgfältig zu formulieren und auch bei Freistellungsabreden konkret zu sagen, was alles mit der Freistellung abgegolten sein soll und dass während der Freistellung bzw. dem in der Freistellungsphase gewährten Urlaub die dem Arbeitnehmer zustehende Vergütung gezahlt wird.

Und noch ein Tipp:
Wenn Sie schlicht regeln, dass die unwiderrufliche Freistellung unter Anrechnung von Urlaub erfolgt, überlassen Sie es nach der Rechtsprechung regelmäßig dem Arbeitnehmer, den Urlaubszeitraum selbst festzulegen.
Böse Arbeitnehmer verfahren deshalb häufig wie folgt: Sie legen den Urlaub bewusst ans Ende der Freistellungsphase und melden sich vorher krank, um noch eine Urlaubsabgeltung zu kassieren.
Auch diese unschöne Folge können Sie aber vermeiden, wenn Sie sinngemäß vereinbaren, dass der Arbeitnehmer Urlaub und Freizeitausgleich für Arbeitszeitguthaben zu Beginn der Freistellungsphase nimmt.

Es gibt also nichts, was man nicht regeln kann. Man muss es nur tun!

Wenn Sie Fragen hierzu haben, sprechen Sie uns gerne an.

 
Bettina Steinberg          Dr. Mona Geringhoff          Lydia Voß

 

 

 

 

 

 

 

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