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Was heißt "Es wird keine Probezeit vereinbart?"

Ein Fall mitten aus dem Personaler-Leben:
Das Unternehmen entscheidet sich für einen Bewerber, der in einem schon langjährigen Arbeitsverhältnis steht. Da der Bewerber auf Sicherheit bedacht ist, will er den neuen Arbeitsvertrag nur unterschreiben, wenn darin steht: Es wird keine Probezeit vereinbart.

Was der Bewerber damit bezweckt ist klar: Er will vom ersten Tag des Arbeitsverhältnisses an Kündigungsschutz.

Nun hat die Erlangung von Kündigungsschutz aber nichts mit einer Probezeit zu tun. Die Vereinbarung einer Probezeit hat vielmehr nur zur Folge, dass sich die gesetzliche Kündigungsfrist auf zwei Wochen beläuft, § 622 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Das Zauberwort zur Erlangung des Kündigungsschutzes heißt vielmehr Wartezeit.

Da für viele Arbeitnehmer (und im Übrigen auch Arbeitgeber) Probezeit = Wartezeit ist, liegt die Frage, mit der sich Juristen beschäftigen müssen, auf der Hand:

Kann der Satz "Es wird keine Probezeit vereinbart" so ausgelegt werden, dass keine Wartezeit und damit Kündigungsschutz ab "der 1. Minute" besteht?

In seinem gerade veröffentlichten Urteil vom 18.06.2019 (Az.: 15 Sa 4/19) hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg diese Frage mit Nein beantwortet und damit zugunsten des Arbeitgebers entschieden.

Da der Teufel in der Juristerei bekanntlich immer im Detail steckt, ist bei derlei Aussagen trotzdem Vorsicht angebracht: So hatte das Landesarbeitsgericht Köln mal entschieden, dass die Vereinbarung "Auf die Probezeit wird einvernehmlich verzichtet" sofortigen Kündigungsschutz bedeutet.

Nach Meinung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg liegt in der von ihm entschiedenen Regelung "Es wird keine Probezeit vereinbart" allerdings kein Verzicht auf ein bestehendes Recht des Arbeitgebers.

In den Augen der Juristen entschiedet also die Wortwahl.

Praxistipp:
Damit Sie in diese Bredrouille gar nicht erst gelangen, sollten Sie in solchen Fällen besser so formulieren:
"Es wird keine Probezeit im Sinne von § 622 Absatz 3 BGB vereinbart."

Wenn der Arbeitnehmer dann immer noch nicht verstanden hat, dass Probezeit etwas anderes als Wartezeit ist, ist das wirklich sein Problem.

Wenn Sie Fragen dazu haben, sprechen Sie uns gerne an.
 
Bettina Steinberg          Dr. Mona Geringhoff          Lydia Voß

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