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Der Sonderkündigungsschutz für Schwangere gilt schon vor Arbeitsbeginn! 

In der Regel werden Arbeitsverträge einige Wochen oder sogar Monate vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn abgeschlossen.
Ist die Kündigung vor Arbeitsbeginn nicht arbeitsvertraglich ausgeschlossen, kann das Arbeitsverhältnis gekündigt werden, bevor es überhaupt begonnen hat. Und gerade während der Corona-Krise kann diese Erkenntnis gold- bzw. geldwert sein.

Das dachte sich auch ein noch nicht von der Krise gebeutelter Arbeitgeber, der nach Abschluss des Arbeitsvertrages und vor Arbeitsbeginn von der Arbeitnehmerin erfahren hatte, dass sie schwanger sei und aufgrund eines ärztlich attestierten Beschäftigungsverbots ihre Arbeit nicht antreten könne.
 
Leider hatte der Arbeitgeber falsch gedacht, denn das Landesarbeitsgericht Hessen entschied in seinem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 13.06.2019 (Az.: 5 Sa 751/18) gegen ihn.
Im Zentrum der Entscheidung stand die Frage, ob das Kündigungsverbot des § 17 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes auch schon vor Arbeitsvertragsbeginn gilt.
 
Die Hessischen Landesarbeitsrichter haben die Frage bejaht und geurteilt:
 
Das Kündigungsverbot des § 17 Absatz 1 Nr. 1 des Mutterschutzgesetzes kommt bereits mit Abschluss des Arbeitsvertrages zum Tragen.
 
Wir meinen, dass die Hessischen Landesarbeitsrichter mit ihrer wohl und gut begründeten Entscheidung richtig liegen.
Das letzte Wort wird das Bundesarbeitsgericht haben. Wegen grundsätzlicher Bedeutung dieser Rechtsfrage haben die Hessischen Landesarbeitsrichter die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
 
Wenn Sie Fragen hierzu haben, sprechen Sie uns gerne an.
 
 
Bettina Steinberg          Dr. Mona Geringhoff          Lydia Voß

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