Zum Hauptinhalt springen

Arbeitsrechtliches Update zur Corona-Krise am 20.04.2020

Seit unserem letzten Corona-Update vom 30.03.2020 hat sich Folgendes getan:

 

  1. UPDATE: Möglichkeit der telefonischen AU soll doch verlängert werden. 
    Am 17.04.2020 war zunächst entschieden worden, dass die telefonische Krankschreibung beginnend mit dem 20.04. nicht mehr möglich sein sollte. Die dahingehende und vorerst  befristete Ausnahmeregelung, wurde gegen die Stimmen der Ärzteschaft (die sich gerne weiter vor Infektionen geschützt hätten) nicht verlängert. Näheres können Sie der Stellungnahme der Kassenärztlichen Bundesvereinigung entnehmen, die Sie hier finden.

    Nachdem es viel Kritik gab, äußerte sich der unparteiische Vorsitzende des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), Prof. Josef Hecken, vor wenigen Stunden folgendermaßen:

    „Aufgrund der aus der Versorgungspraxis am Wochenende vorgetragenen unterschiedlichen Einschätzungen zur Gefährdungslage für Patientinnen und Patienten in den Arztpraxen wegen zum Teil noch fehlender Schutzausrüstungen wird sich der G-BA heute erneut mit der Frage der Möglichkeit der Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit per Telefon ohne persönliche Inaugenscheinnahme der Patientinnen und Patienten durch den Arzt beschäftigen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit werden wir bei dieser erneuten Beschlussfassung eine Verlängerung der Regelung bis zum 4. Mai 2020 mit der Modifikation beschließen, dass eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund telefonischer Anamnese nur für die maximale Dauer von einer Woche bescheinigt werden und bei fortdauernder Erkrankung einmal verlängert werden kann."

    Die aktuelle Pressemitteilung finden Sie hier.
     
  2. Erweiterte Kinder-Notfallbetreuung
    Ab dem 23.04.2020 haben Arbeitnehmer aus weiteren Branchen Gelegenheit, ihre Kinder betreuen zu lassen.
    Den erweiterten Katalog für NRW finden Sie hier.

    Einige Bundesländer (darunter Bayern, Schleswig-Holstein, Berlin, Hamburg und Hessen) haben auch alleinerziehenden Eltern einen Anspruch auf Notfall-Kinderbetreuung gegeben. Die anderen Bundesländer werden wohl kurzfristig nachziehen.
     
  3. Corona-Sonderzahlungen können bis 1.500,00 Euro steuerfrei an Arbeitnehmer ausgezahlt werden!
    In dem Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern steuerfreie Sonderzahlungen von bis zu 1.500,00 Euro in Geld- oder Sachbezügen zuwenden. Nach dem BMF-Schreiben vom 09.04.2020, das Sie hier finden, ist (einzige) Voraussetzung die, dass die Sonderzahlung zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld fallen nicht hierunter, wie das Bundesministerium der Finanzen in seinem Schreiben ausdrücklich klarstellt.

    Bitte schließen Sie sich mit Ihren steuerlichen Beratern kurz, wenn Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchten.
     
  4. Neue Corona-Schutzverordnung für NRW
    Angesichts der behutsamen Lockerung der Beschränkungen wurde am 16.04.2020 auch die Corona-Schutzverordnung für NRW aktualisiert.
    Die aktualisierte Version finden Sie hier.
     
  5. Wird das Kurzarbeitergeld doch erhöht?
    Die Bundesregierung überlegt (auf Druck der Gewerkschaften) nun doch, das staatliche Kurzarbeitergeld auf 80% bzw. 87% des ausgefallenen Nettogehalts zu erhöhen.
    Dem Vernehmen nach soll das aber nur für Einkommen unterhalb von 3.000,00 Euro brutto/Monat gelten. So jedenfalls der Vorschlag von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil. Der CDU-Teil der Bundesregierung stellt sich wohl eine etwas andere Regelung vor.
    Das letzte Wort ist hier also noch nicht gesprochen.
    Wir halten Sie selbstverständlich auf dem Laufenden.
     
  6. Betriebsratsbeschlüsse per Videokonferenz?
    Ob Betriebsratsbeschlüsse per Videokonferenz nach geltendem Betriebsverfassungsgesetz möglich sind, ist umstritten. Die wohl herrschende Meinung verneint das.
    Der Bundesarbeitsminister, Hubertus Heil, hat nun eine offizielle Ministererklärung veröffentlicht, in der er sagt, dass in Zeiten der Corona-Krise auch Betriebsratssitzungen mittels Video- oder Telefonkonferenz zulässig sein sollen.
    Hier der Link zu der Erklärung.

    Achtung: Die Ministererklärung ist nicht rechtsverbindlich. Soll sagen: Die Arbeitsgerichte könnten das auch anders bewerten.
    Die Bundesregierung ist daher gut beraten, im Betriebsverfassungsgesetz eine dementsprechende gesetzliche Regelung zu verankern, sei es auch bloß befristet, wie sie es in anderen Fällen getan hat.
    Bis dahin sollten Sie von den Empfehlungen von Herrn Heil nur mit Bedacht Gebrauch machen. Oder um es konkret zu sagen: Überall dort, wo Sie mit dem Betriebsrat Dinge regeln, die Arbeitnehmer belasten (wie z.B. Einführung von Kurzarbeit, von Betriebsurlaub, etc.) sollten Sie bzw. der Betriebsrat auf Nummer sicher gehen. Sonst laufen Sie Gefahr, dass sich Arbeitnehmer zu Recht darauf berufen, dass die sie belastenden Maßnahmen wegen nicht-ordnungsgemäßer Beteiligung des Betriebsrats nicht wirksam eingeführt worden sind.
     
  7. Das Verwaltungsgericht Berlin spricht sich im Hinblick auf Beamte dafür aus, dass der Dienstherr vorübergehend Arbeit im Home-Office anordnen kann
    Nicht zuletzt durch das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14.11.2018 (Az.: 17 Sa 562/18) ist umstritten, ob der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer ins Home-Office versetzen kann.
    Für die dauerhafte Versetzung eines Arbeitnehmers ins Home-Office entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, dass eine solche Maßnahme nicht vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt sei.

    Für eine bloß vorübergehende Tätigkeit im Home-Office im Zuge der Corona-Krise und damit zum Schutze der Arbeitnehmer hat das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Beschluss vom 14.04.2020 (Az.: VG 28 L 119/20) nun anders entschieden.
     

Aktuelles zu den arbeitsrechtlichen Auswirkungen der Corona-Krise sowie alles Weitere zum Thema Krankheit und Urlaub werden wir in unserem Video-Workshop am 24.04.2020 besprechen. Nähere Informationen finden Sie auch auf unserer Webseite.
Anmeldungen nehmen wir gerne unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. entgegen.

Herzliche Grüße und bleiben Sie gesund

Bettina Steinberg          Dr. Mona Geringhoff          Lydia Voß

  • Erstellt am .