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Achtung AGG-Falle! Achtung Schwerbehindertenvertretung!

Arbeitgeber, die eine Schwerbehindertenvertretung haben, aufgepasst:

1.  Nach § 164 Absatz 1 Satz 4 SGB IX müssen Sie die Schwerbehindertenvertretung über Vermittlungsvorschläge der Arbeitsagentur und Bewerbungen von schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen informieren.

Dazu genügt es nicht, wenn die Schwerbehindertenvertretung (wie der Betriebsrat) die Bewerbungsunterlagen aller Bewerber von Ihnen ohne expliziten Hinweis auf die schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Bewerber erhält.

So hat es das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in seinem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 27.11.2019 (Az.: 15 Sa 949/19) entschieden.

Danach muss die Schwerbehindertenvertretung zielgerichtet über die eingegangenen Bewerbungen schwerbehinderter bzw. gleichgestellter Menschen informiert werden.

Sie haben also zwei Möglichkeiten, um den gesetzlichen Anspruch der Schwerbehindertenvertretung auf Einsichtnahme in die Bewerbungsunterlagen schwerbehinderter bzw. gleichgestellter Menschen zu erfüllen:

  • Entweder Sie leiten von vornherein nur die Bewerbungen schwerbehinderter bzw. gleichgestellter Menschen an die Schwerbehindertenvertretung weiter. 
  • Oder Sie leiten an die Schwerbehindertenvertretung alle Bewerbungen weiter und weisen sie zusätzlich darauf hin, welche Bewerbungen von schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Menschen sind.

Tun Sie das nicht, haben Sie laut Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ein Indiz für eine Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz gesetzt.
 
2.  Aus dem in Ziffer 1. Gesagten folgt im Umkehrschluss, dass die Schwerbehindertenvertretung auch nur die Unterlagen der schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen verlangen kann. Per Beschluss vom 10.01.2020 (Az.: 13 TaBV 60/19) hat das Landesarbeitsgericht Hamm daher konsequenterweise entschieden, dass bei einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) die Schwerbehindertenvertretung nur zu beteiligen ist, wenn es um schwerbehinderte oder gleichgestellte ArbeitnehmerInnen geht, die die Voraussetzungen von § 167 Absatz 2 SGB IX erfüllen. 
Der Antrag der Schwerbehindertenvertretung, ihr nach Ablauf jedes Quartals eine Liste zur Verfügung zu stellen, in der alle ArbeitnehmerInnen aufgeführt sind, die in den letzten 12 Monaten länger als 6 Wochen arbeitsunfähig waren, hatte daher keinen Erfolg. 

Und denken Sie bitte daran: Nach herrschender Meinung sind die in § 167 Absatz 2 SGB IX genannten "Institutionen" nur zu beteiligen, wenn der Arbeitnehmer zuvor sein Einverständnis erklärt hat. 

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