Skip to main content

Jetzt ist es amtlich: Der Sonderkündigungsschutz für Schwangere gilt ab Vertragsschluss!

Das Landesarbeitsgericht Hessen hatte per Urteil vom 13.06.2019 (Az.: 5 Sa 751/18) entschieden: 

Das Kündigungsverbot des § 17 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gilt bereits mit Abschluss des Arbeitsvertrages und nicht erst mit Aufnahme der Tätigkeit. 

Wir hatten über dieses Urteil in unserem Newsletter vom 15.04.2020 berichtet und die Prognose gewagt, dass das Urteil auch vor dem Bundesarbeitsgericht hält.

In seinem gerade im Volltext veröffentlichten Urteil vom 27.02.2020 (Az.: 2 AZR 498/19) hat das Bundesarbeitsgericht die Prognose bestätigt!

Es bleibt also dabei: Für das Kündigungsverbot des § 17 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes kommt es auf den Abschluss des Arbeitsvertrages und nicht auf den darin vereinbarten Tätigkeitsbeginn an. 

Wenn Sie heute einen Arbeitsvertrag mit einem Tätigkeitsbeginn am 01.09.2020 abschließen, gilt das Kündigungsverbot nach § 17 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes also jetzt schon und nicht erst ab dem 01.09.2020. 

Das Bundesarbeitsgericht begründet das mit Sinn und Zweck der Regelung und des darin zum Ausdruck kommenden Schutzes werdender Mütter.

Und was ist mit Arbeitsverträgen mit einem Tätigkeitsbeginn, der so weit in der Ferne liegt, dass die § 17 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes genannten Fristen schon vorbei sind?

Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 27.02.2020 (Az.: 2 AZR 498/19) ausdrücklich offen gelassen.

Es hat aber jetzt schon gesagt, dass Einiges dafür spricht, dass das Kündigungsverbot des § 17 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes selbst dann bereits mit Abschluss des Arbeitsvertrages gilt. 

  • Erstellt am .