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Willkommensprämien - Fallstricke bei der Vertragsgestaltung

Im Wettbewerb um Fachkräfte, der nach Corona wieder anziehen könnte, können Willkommensprämien ein Instrument sein, sich vom Wettbewerb abzuheben. 

Je höher die Willkommensprämie ausfällt, desto größer wird das Interesse des Unternehmens sein, die Willkommensprämie zurückzufordern, zumal wenn der Arbeitnehmer noch nicht mal die Probezeit übersteht. 

Das dachte sich auch ein Arbeitgeber und vereinbarte daher mit einer Pflegefachkraft, der er € 3.000,00 brutto als Willkommensprämie zahlte, unter anderem:

"Die Willkommensprämie ist vollständig zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb der nach § xy des Arbeitsvertrages vereinbarten Probezeit endet." 

Nach der gerade im Volltext veröffentlichten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 24.09.2019 (Az.: 1 Sa 108/19) ist eine Regelung, die bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Probezeit eine "bedingungslose" Rückzahlung vorsieht, leider unwirksam. 

Die wesentlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein zur Rückzahlung von Willkommensprämien bei Beendigungen innerhalb der Probezeit lauten: 

  1. Grundsätzlich ist eine volle Rückzahlung von Willkommensprämien bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Probezeit nicht zu beanstanden. 
  2. Arbeitnehmer dürfen aber dann nicht zur Rückzahlung verpflichtet sein, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen wichtigen Grund (§ 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches) für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat. 

Da die in 2. beschriebene Ausnahme von der Rückzahlungspflicht nicht in dem arbeitsvertraglichen Passus zur Rückzahlung der Willkommensprämie enthalten war, entschied das LAG: Die Rückzahlungsklausel ist unwirksam! Dabei kam es nicht darauf an, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Probezeit im entschiedenen Fall von der Arbeitnehmerin ausgegangen war, ohne dass der Arbeitgeber ihr einen wichtigen Grund gegeben hatte. Denn die Prüfung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (und vorformulierter Arbeitsverträge sind Allgemeine Geschäftsbedingungen) erfolgt bekanntlich abstrakt und losgelöst von den Umständen des Einzelfalls. 

Anmerkung:
Wenn man sich die Rechtsprechung zur vorzeitigen Rückzahlung von Arbeitgeber-Darlehen anschaut, würde die eine, vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein genannte Ausnahme nicht genügen.

Denn nach herrschender Meinung können Sie als Arbeitgeber die vorzeitige Rückzahlung von Darlehen bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur verlangen, wenn das Arbeitsverhältnis 

  • auf Veranlassung des Arbeitnehmers und ohne vertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers oder 
  • auf Veranlassung des Arbeitgebers aufgrund vertragswidrigen oder sonst schuldhaften Verhaltens des Arbeitnehmers 

beendet wird. 

Aus unserer Sicht gibt es gute Gründe, Arbeitnehmer in den gleichen Fällen vor der Rückzahlung einer Willkommensprämie zu bewahren. Dies gilt umso mehr, als dass Willkommensprämien in der Regel auch eine Kompensation dafür sind, dass der Arbeitnehmer Kündigungsschutz und Besitzstand aus seinem alten Arbeitsverhältnis zugunsten des neuen Arbeitgebers aufgibt.

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