Skip to main content

Urlaubsreisen in Zeiten von Corona
Was Sie jetzt wissen müssen

Aus aktuellem Anlass (hier in NRW haben ja gerade die Schulferien begonnen) haben wir uns mit dem Thema Urlaubsreisen in Zeiten von Corona befasst. 

Auch wenn die Frage, wie und wo Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Urlaub verbringen, eigentlich Privatsache ist, kann die Wahl des Urlaubslandes einen erheblichen Einfluss auf die Wiederaufnahme der Tätigkeit durch die Reiserückkehrer haben.

 Nach den aktuellen Einreiseverordnungen der Bundesländer [die Verordnung des Landes NRW finden Sie hier], gilt nämlich für alle Reiserückkehrer aus Risikogebieten eine verpflichtende, zweiwöchige Quarantäne. Diese ist nur dann ausnahmsweise nicht einzuhalten, wenn die betroffenen Personen einen (maximal 48 Stunden vor der Einreise vorgenommenen) negativen Corona-Test vorlegen können.

Die tagesaktuelle Auflistung der Risikogebiete finden Sie unter: https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete. Wie Sie sehen werden, gehört beispielsweise die Türkei, trotz aller diplomatischer Bemühungen, nach wie vor dazu.

Reisende, die ihren Urlaub in einem der Risikogebiete verbringen, werden sich also nach ihrer Rückkehr in Quarantäne begeben müssen; zumindest so lange, bis sie ein negatives Testergebnis vorlegen können.

Wer nun aber denkt, nach der Urlaubsreise zwei weitere Wochen bezahlt „Urlaub“ machen zu dürfen, der irrt.

Nach dem aktuellen Diskussionsstand in der Literatur fallen Entschädigungs- oder Entgeltfortzahlungsansprüche in diesen Fällen nämlich aus.

Zwar sieht § 56 des Infektionsschutzgesetzes im Falle einer Quarantäneanordnung einen Anspruch auf Entschädigung vor; die aktuelle Meinung in der Literatur nimmt hiervon aber die Fälle aus, bei denen sich die betroffenen Personen bewusst in diese Situation gebracht haben.

Anknüpfungspunkt für diese Auslegung ist § 56 Abs. 1 S. 3 des Infektionsschutzgesetzes.

Dort heißt es: 

„Eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können.“

Dieser Passus muss (davon sind auch wir überzeugt) so verstanden werden, dass ein Arbeitnehmer, der selbstverschuldet durch sein Verhalten die Anordnung der Quarantäne auslöst, einen möglichen Entschädigungsanspruch verliert. Denselben Grundgedanken finden Sie im Entgeltfortzahlungsgesetz, das für Erkrankungen, die aufgrund eines Verschuldens des Arbeitnehmers entstanden sind, Entgeltfortzahlungsansprüche ausschließt.

Die selbstverschuldete Quarantäne führt also ebenso zum Verlust des Entschädigungsanspruchs, wie die selbstverschuldete Erkrankung zum Verlust des Entgeltfortzahlungsanspruchs führt.

Das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer, der sehenden Auges eine Urlaubsreise antritt, wissend, dass er im Anschluss eine Quarantänemaßnahme zu erwarten hat, seinen Entschädigungsanspruch verwirkt. Und selbst im Falle einer tatsächlichen Erkrankung, für die Sie normalerweise Entgeltfortzahlung leisten müssten, brauchen Sie dann nicht zu zahlen, wenn es sich um eine Corona-Infektion handelt, die sich der Arbeitnehmer in einem Risikogebiet „eingefangen“ hat.

Da wir davon ausgehen, dass sich viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keine (oder zumindest nicht so weitgehende) Gedanken über die Konsequenzen eines solchen Auslandsaufenthalts machen, tun Sie gut daran, Aufklärung zu betreiben. 

Das dachte sich offenbar auch das Bundesministeriums für Gesundheit, das ein Merkblatt für Reisende entworfen hat, das die Inhalte der Einreiseverordnung in verständlicher Form zusammenfasst. Zwar verhält sich das Merkblatt nicht zum Entschädigungsanspruch, es beinhaltet aber immerhin die Verpflichtung zur Quarantäne.

Mit einer solch rechtzeitigen und umfassenden Information könnten Sie ggfs. vermeiden, dass Arbeitnehmer in Risikogebiete reisen und Ihnen dementsprechend für einen längeren Zeitraum ausfallen.

Funktioniert das nicht, bleibt natürlich die Möglichkeit, die zurückgekehrten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zum Test aufzufordern, um so eine vorzeitige Aufhebung der Quarantäne zu erreichen.

Hier stellen sich allerdings die nächsten Probleme:

Zunächst einmal können Sie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht zwingen, einen Corona Test zu machen. Ihr einziges Argument ist die finanzielle Komponente, also die Tatsache, dass Arbeitnehmer, die selbstverschuldet nicht arbeiten können, kein Entgelt bekommen. 

Selbst wenn der Arbeitnehmer mit dem Test grundsätzlich einverstanden ist, müssen Sie zwei weitere Hürden überwinden:

Zum einen müssen Sie einen Arzt finden, der den Test vornimmt. Zum anderen müssen Sie davon ausgehen, dass die Krankenkasse die Kosten nicht übernimmt, weil die medizinische Erforderlichkeit nicht gegeben ist.

Nach den geltenden Bestimmungen wird ein Corona-Test aufgrund der – nach wie vor – begrenzten Testkapazitäten nämlich nicht ohne Anlass gemacht.

Neben den Reihentests in Kitas, Schulen oder Pflegeheimen und den (neu eingeführten) Tests nach einer Risikobenachrichtigung durch die Corona-Warn-App, besteht ein Anlass nach den Testkriterien des RKI nur, wenn die betroffene Person Symptome aufweist und

  • Kontakt zu einem bestätigten COVID-19 Fall hatte oder,
  • aus einem Risikogebiet zurückgekehrt ist.

Die Rückkehr aus dem Risikogebiet allein ist also noch kein Grund, einen Corona-Test zu machen. Im Falle von Symptomen nützt Ihnen der Test allerdings auch nichts, da der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin ohnehin nicht arbeiten würde.

Damit bleibt nur die Möglichkeit, Tests (vielleicht beim Betriebsarzt) selbst zu veranlassen und selbst zu bezahlen; entweder durch das Unternehmen oder die Arbeitnehmer.

Ob sich das rechnet oder nicht, ist sicherlich eine Frage des Einzelfalls und insbesondere davon abhängig, um wie viele Tage die Quarantäne durch den Test verringert werden kann.

Je früher der Test gemacht wird, desto besser also.

Wenn Sie einen Arzt haben, der bereit ist die Tests durchzuführen, sollten Sie mit den Arbeitnehmern, für die das in Betracht kommt, eine kurze Vereinbarung über die Kostentragung und die Verrechnung mit dem Arbeitsentgelt treffen. Wir unterstützen Sie dabei gerne!

Melden Sie sich, wenn Sie hierzu noch Fragen haben.

  • Erstellt am .