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Arbeitsrechtliches Update zur Corona-Krise vom 10.09.2020

Nachdem es zuletzt wöchentlich neue Gesetze und Verordnungen gab, möchten wir die Atempause nutzen, um für Sie den aktuellen Stand rund um Reiserückkehrer festzuhalten.

Zum Umgang mit Reiserückkehrern aus Risikogebieten und eventuellen Lohnansprüchen sollten Sie sich - Stand jetzt - folgende Grundsätze merken:

  1. Reist ein Arbeitnehmer "sehenden Auges" in ein Risikogebiet, so hat er bei Rückkehr aus dem Risikogebiet keinen Entschädigungsanspruch nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) während der Quarantäne. Ein Lohnfortzahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber besteht dann ebenfalls nicht.

  2. Anders ist die Situation, wenn der Arbeitnehmer in ein Land reist, welches erst während der Reise als Risikogebiet eingestuft wird. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer für die Dauer der Quarantäne grundsätzlich einen Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG. Problematisch kann der Entschädigungsanspruch für Arbeitgeber sein, bei denen die Lohnfortzahlung nach § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht tarif- oder arbeitsvertraglich ausgeschlossen ist. Denn die Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz sind grundsätzlich subsidiär; sie greifen also nur, wenn es keine vorrangige Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers gibt. Ob der Arbeitgeber, der § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht ausgeschlossen hat, zahlen muss, hängt allerdings auch davon ab, wie lange die Quarantäne dauert. Nicht nur deshalb sollten Arbeitgeber in einer solchen Situation immer versuchen, eine Entschädigung zu beantragen und erstmal keine Lohnfortzahlung leisten.

Bitte beachten Sie: Welcher der maßgebliche Zeitpunkt für die Einstufung als Risikogebiet ist, kann von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein. In Nordrhein-Westfalen, Bayern und Hessen ist es beispielsweise der Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland; in Baden-Württemberg ist hingegen der Zeitpunkt bzw. Zeitraum des Aufenthalts im Ausland maßgeblich.

Das möchten wir gerne an folgendem Beispiel veranschaulichen:

Arbeitnehmer A macht 3 Wochen Urlaub in Spanien. Zum Zeitpunkt seiner Ankunft dort ist Spanien ein Risikogebiet. 3 Tage vor Antritt der Rückreise wird Spanien von der Liste der Risikogebiete gestrichen. A kann nun also z. B. in NRW einreisen, ohne in Quarantäne zu gehen, da zum Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland Spanien nicht mehr als Risikogebiet deklariert war. Reist A  jedoch nach Baden-Württemberg ein, muss er sich an die dort geltenden Quarantäneregelungen halten, weil Spanien während seines Aufenthalts (wenn auch nicht mehr zum Zeitpunkt der Einreise) ein Risikogebiet war.

Abwandlung des Beispiels:

Wieder reist Arbeitnehmer A in das Risikogebiet Spanien. Dort bleibt er 2 Wochen und verbringt die letzte Woche in der Schweiz, die kein Risikogebiet ist. Von der Schweiz aus reist A dann nach Deutschland ein. Zu diesem Zeitpunkt ist Spanien noch Risikogebiet. Jetzt ist A Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet. Maßgeblich ist nämlich – und das gilt ausnahmsweise für alle Bundesländer – dass er sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet (Spanien) aufgehalten hat. Das war hier der Fall. Dass er schlussendlich aus einem Nicht-Risikogebiet nach Deutschland zurückkommt, ist dann egal.

Ab 01.10.2020 sollen – wie bereits letzte Woche angekündigt – geänderte Quarantäne- und Testregelungen für Reiserückkehrer aus Risikogebieten gelten. Die Umsetzung in den Länderverordnungen ist noch abzuwarten. Bereits ab dem 16.09.2020 soll für Reiserückkehrer aus Nicht-Risikogebieten die Möglichkeit, kostenlos einen Test durchführen zu lassen, wegfallen. Die Umsetzung ist auch hier wie immer Ländersache und die neuen Verordnungen gibt es noch nicht.

Zum Schluss noch ein wichtiger Hinweis zum Thema Arbeitsschutz: Die Arbeitsschutzausschüsse beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales haben Ende August die „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel“ aktualisiert. Das Dokument finden Sie hier. Die „Arbeitsschutzregel“ konkretisiert den „Arbeitsschutzstandard“ des Bundesarbeitsministeriums. Diesen haben wir Ihnen bereits in einem vergangenen Newsletter vorgestellt und hier noch einmal verlinkt. Die Eckpunkte zum Arbeitsschutz finden Sie auch gut zusammengefasst auf der Website des Bundesarbeitsministeriums.
 
Die aktuellen Corona-Verordnungen der Bundesländer, aus denen die meisten unserer Leserinnen und Leser stammen, finden Sie hier:
 
Nordrhein-Westfalen:
·        Corona-Schutzverordnung
·        Corona-Einreiseverordnung
·        Corona-Betreuungsverordnung
Baden-Württemberg:
·        Corona-Verordnung
·        Einreise-/Quarantäne- und Testungs-Verordnung
Bayern:
·        Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
·        Einreise- und Quarantäneverordnung
Hessen:
·        Quarantäne- und Reiserückkehrer-Verordnung
·        Kontakt- und Betriebsbeschränkungen-Verordnung
·        Corona-Schutzverordnung (Betreuung, Kita, Krankenhäuser)

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