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Bundesarbeitsgericht neu: Gesetzliche Kündigungsfrist von Geschäftsführern

Fachwelt, Zivil- und Arbeitsgerichte streiten seit Jahren, welche Kündigungsfrist für GmbH-Geschäftsführer gilt, die nicht mehrheitlich an der Gesellschaft beteiligt sind.
Oder anders gesagt bzw. gefragt:
Richtet sich die Kündigungsfrist für diese Geschäftsführer nach § 621 BGB oder nach § 622 BGB?

Da § 621 BGB die Kündigung von Dienstverhältnissen und § 622 BGB die Kündigung von Arbeitsverhältnissen betrifft und GmbH-Geschäftsführer bekanntlich Dienstnehmer und keine Arbeitnehmer sind, spricht eigentlich alles für § 621 BGB.

Trotzdem haben die Gerichte (einschließlich des Bundesgerichtshofs) sowie die Literatur bislang mehrheitlich die für Arbeitsverhältnisse geltende Kündigungsfrist des § 622 BGB angewandt.

Damit ist jetzt Schluss! Per Urteil vom 11.06.2020 (Az.: 2 AZR 374/19) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden:

Auch die Kündigungsfrist von GmbH-Geschäftsführern, die nicht mehrheitlich an der Gesellschaft beteiligt sind, richtet sich nach § 621 BGB.

In § 621 BGB heißt es:

"Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,
1. wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;
2. wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
3. wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;
4. wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs;
5. wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten."


Nach dieser Vorschrift richtet sich die gesetzliche Kündigungsfrist also nach dem Zeitabschnitt, für den die Vergütung bemessen ist.

Aufgepasst: Entscheidend ist laut Bundesarbeitsgericht der für die Bemessung der Vergütung genannte Zeitabschnitt, nicht aber der Auszahlungsmodus und die Fälligkeit.

Das bedeutet: Wird mit einem GmbH-Geschäftsführer, wie so oft, vereinbart, dass er ein Jahresgehalt, zahlbar in zwölf monatlichen Raten, erhält, ist der Zeitabschnitt das Jahr.
Die gesetzliche Kündigungsfrist richtet sich daher nach § 621 Nr. 4 BGB; sie beträgt also sechs Wochen zum Quartalsschluss.

Den Vertragspartnern eines Geschäftsführervertrages steht es natürlich frei, abweichende (insbesondere längere) Kündigungsfristen zu vereinbaren, wie das häufig der Fall ist.

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