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Arbeitsrechtliches Update zur Corona-Krise vom 17.09.2020

Das Bundeskabinett hat gestern ein Maßnahmenpaket beschlossen, mit dem das Modell der Kurzarbeit bis Ende 2021 weitergeführt werden soll.

Die wichtigsten Regelungen möchten wir in gewohnter Manier folgendermaßen für Sie zusammenfassen:

  • Für Arbeitgeber, die sich bis zum 31. März 2021 entscheiden, in ihrem Betrieb Kurzarbeit einzuführen, gelten weiterhin die erleichterten Zugangsbedingungen (mindestens 10 % der Arbeitnehmer haben einen Entgeltausfall von mehr als 10%, Verzicht auf Abbau negativer Arbeitszeitsalden u. a.).
  • Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wird verlängert.
    Für Unternehmen, die die Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 anzeigen, endet der Zeitraum nicht bereits nach 12 Monaten, sondern ggfs. erst nach 24 Monaten, spätestens aber am 31. Dezember 2021. Die maximale Bezugsdauer von 24 Monaten erreichen allerdings nur Unternehmen, die bereits am 01.01.2020 oder früher (und damit vor Beginn der Corona-Krise in Deutschland) Kurzarbeit eingeführt haben. Auch für „nur“ Corona-geplagte Unternehmen wirkt sich die Verlängerung aber aus: Haben Sie also bspw. wegen der Corona-Krise im April 2020 Kurzarbeit eingeführt, so können Sie diese nicht nur bis Ende März 2021, sondern bis Ende Dezember 2021 weiterführen.
  • Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes – auf 70/77 % ab dem 4. Monat und 80/87 % ab dem 7. Monat – wird ebenfalls bis zum 31. Dezember 2021 verlängert, und zwar für Beschäftigte, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist.
  • Die bisher recht komplizierten Hinzuverdienstregelungen in § 421c des Dritten Sozialgesetzbuchs (SGB III) werden vereinfacht: Ab 01. Januar 2021 sind nur Einnahmen aus geringfügigen Beschäftigungen („Minijobs“) während der Kurzarbeit anrechnungsfrei und reduzieren das Kurzarbeitergeld nicht. Bis Ende 2020 gilt aber noch die alte Regelung.
  • Die auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Sozialversicherungsbeiträge werden bis zum 30. Juni 2021 zu 100 % und anschließend bis zum 31. Dezember 2021 zu 50 % erstattet, wenn der Betrieb bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt hat.
  • Darüber hinaus soll durch einen neuen § 106a SGB III ein Anreiz geschafft werden, die Zeiten des Arbeitsausfalls während der Kurzarbeit für berufliche Weiterbildung zu nutzen. 
    Hierzu folgendes Beispiel: 
    Arbeitgeber A hat im April 2020 in seinem Betrieb Kurzarbeit eingeführt. Bis zum 30. Juni 2021 werden ihm die Sozialversicherungsbeiträge zu 100 % erstattet. Danach würde er bis Jahresende nur noch 50 % erhalten. Bietet er seinen Beschäftigten aber eine – nach § 82 SGB III – geförderte Weiterbildung an, so kann er – dank § 106a SGB III – auch nach dem 01. Juli 2021 eine 100 %ige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge erreichen. Dabei soll es nicht (mehr) darauf ankommen, dass die Qualifizierungsmaßnahmen 50 % der Zeit des Arbeitsausfalls ausmachen.

Die Regelungen sind teils in Verordnungen, teils in einem Gesetzesentwurf festgehalten. Letzterer wird jetzt in das parlamentarische Verfahren eingebracht und soll dann gemeinsam mit den Verordnungen am 01. Januar 2021 in Kraft treten.

Und noch einmal zur Erinnerung: Seit gestern (16.09.2020) haben Reiserückkehrer aus Nicht-Risikogebieten keinen Anspruch mehr darauf, sich kostenlos testen zu lassen.

Zu den angekündigten Änderungen der Quarantäne- und Testpflicht bei Reiserückkehrern aus Risikogebieten, die ab 01. Oktober gelten sollen, gibt es noch keine Neuigkeiten.
 
Wie immer halten wir Sie natürlich über alle wichtigen Neuerungen auf dem Laufenden!

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