Arbeitnehmer machen sich bei Compliance-Verstößen schadensersatzpflichtig - wenn Führungskräfte den Hals nicht voll bekommen!
Es gibt immer mal wieder Arbeitnehmer, gerade auch in Führungsetagen, die maßlos sind und jede Gelegenheit nutzen, um sich persönlich zu bereichern.
So gestrickt war auch eine Führungskraft mit einem Jahreseinkommen von rund 466.000,00 €.
Durch einen Whistleblower hatte das Unternehmen erfahren, dass die Führungskraft sich auf Kosten von Geschäftspartnern zu Champions-League-Spielen des FC Bayern München einladen ließ.
Das Unternehmen beauftragte sodann eine auf Unternehmensstrafrecht spezialisierte Anwaltskanzlei mit der Aufklärung des Sachverhalts.
Die Anwaltskanzlei fand heraus, dass die Führungskraft tatsächlich bei den Champions-League-Spielen war und die damit verbundenen Reisekosten zu Lasten des Unternehmens abgerechnet hatte.
Und nicht nur das: Die Anwaltskanzlei fand bei ihren Ermittlungen außerdem heraus, dass die Führungskraft mit ihrem Sohn eine nur scheinbar dienstlich motivierte Reise nach New York unternommen hatte, auf Kosten des Unternehmens eine sündhaft teure Unternehmensberatung mit der Erstellung von Unterlagen für ihre nebenher geleistete Dozententätigkeit an einer Uni beauftragt hatte und im Namen des Unternehmens weitere Aufträge an externe Berater erteilt hatte, deren dienstliche Veranlassung nicht nachvollziehbar war.
Summa summarum hatte die Führungskraft dem Unternehmen auf diese Weise einen Schaden in Höhe von ca. 500.000,00 € zugefügt.
Die Kosten der Anwaltskanzlei, die all das aufdeckte, beliefen sich auf rund 210.000,00 €, basierend auf einem Stundensatz der Anwälte von 350,00 € plus USt. Diese Kosten wollte das Unternehmen ebenfalls von der Führungskraft erstattet bekommen.
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat dem Unternehmen per Urteil vom 21.04.2020 (Az.: 19 Sa 46/19) in weiten Teilen Recht gegeben. Nur die Erstattung der Kosten der mit den Ermittlungen beauftragten externen Anwaltskanzlei hat es auf einen Betrag in Höhe von 66.500,00 € beschränkt.
Folgende Feststellungen des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg sind auch über den konkreten Fall hinaus von Bedeutung:
- Verlangt ein Unternehmen vom Arbeitnehmer Schadensersatz, muss das Unternehmen nach § 619 a des Bürgerlichen Gesetzbuches darlegen und beweisen, dass der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung auch zu vertreten hat.
Das macht die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen häufig schwer.
Deshalb ist es für alle Arbeitgeber wichtig zu wissen, dass das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg die den Arbeitgeber treffende Darlegungs- und Beweislast in Schadensfällen aufgeweicht hat.
Die baden-württembergischen Landesarbeitsrichter haben nämlich gesagt, dass sich Arbeitnehmer in solchen Schadensfällen dann nicht in Schweigen hüllen und auf die Darlegungs- und Beweislast des Unternehmens zurückziehen dürfen, wenn sie dem Schadensereignis näherstehen als der Arbeitgeber. Oder, um es juristisch zu sagen: Der Grundsatz der sogenannten abgestuften Darlegungs- und Beweislast gilt auch im Rahmen von § 619 a des Bürgerlichen Gesetzbuches. - In Bezug auf die Erstattung der Ermittlungskosten der externen Anwaltskanzlei enthält das Urteil zwei praxisrelevante Feststellungen:
1. wichtige Feststellung: Die von der externen Anwaltskanzlei praktizierte Abrechnung nach effektivem Arbeitsaufwand und unter Anwendung eines Stundensatzes i. H. v. 350,00 € netto sei nicht zu beanstanden, auch nicht, wenn es um die Erstattung im Wege des Schadensersatzes geht.
2. Feststellung: Der Arbeitnehmer müsse allerdings nur die Kosten der externen Anwaltskanzlei tragen, die durch die Aufklärung der Vorkommnisse entstanden sind, die zur Kündigung geführt haben. Wenn das Unternehmen auch danach noch jeden Stein umgedreht habe, sei das aus Compliance-rechtlichen Gründen zwar verständlich; dennoch dürften die betroffenen Arbeitnehmer nicht mit den dafür aufgewandten Ermittlungskosten belastet werden. Diese Differenzierung schlussfolgert das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg aus der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur (Nicht-)Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten, über die wir bereits in unserem Newsletter vom 28.05.2020 berichtet hatten.
Mit Ausnahme der Entscheidung über die Erstattung der Kosten der externen Anwaltskanzlei ist das Urteil rechtskräftig. Bezogen auf die Erstattung der Anwaltskosten hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg für beide Seiten die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Wir werden also hoffentlich bald wissen, wie das Bundesarbeitsgericht zur Erstattung von Kosten steht, die durch externe Anwaltskanzleien durch die Ermittlung von Compliance-Verstößen o. ä. entstanden sind.
Wir werden weiter berichten.
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