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Müssen Sie mit dem Betriebsrat Deutsch sprechen?

In international agierenden Konzernen ist es häufig so, dass in den deutschen Unternehmen Mitarbeiter das Sagen haben, die (auch) für die ausländische Muttergesellschaft tätig sind.
Viele von ihnen sprechen aber kein Deutsch sondern beispielsweise Englisch. Aber was ist, wenn der Betriebsrat kein Englisch spricht?

Dann darf und muss die Führungskraft einen Übersetzer engagieren, der sie in den Gesprächen mit dem Betriebsrat übersetzt.
Das hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg in seinem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 18.06.2020 (Az.: 1 TaBV 33/19) entschieden.

Der Betriebsrat hat laut Landesarbeitsgericht Nürnberg keine Möglichkeit, über das Betriebsverfassungsgesetz zu erzwingen, dass man mit ihm Deutsch spricht. Entsprechende Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg abgelehnt.

Aber Achtung: Möchten Sie eine Fremdsprache zur allgemeinen Betriebssprache machen, sei es auch nur auf einer bestimmten (Führungs-)Ebene, hätte der Betriebsrat nach einem schon älteren Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 09.03.2009 (Az.: 5 TaBV 114/08) ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes.

Anmerkung:
Eine andere Frage ist die, ob es sinnvoll ist, mit dem Betriebsrat mit Hilfe eines Übersetzers zu verhandeln. Das eine Problem ist, dass Sie sich Übersetzungsfehler zurechnen lassen müssen; auch das hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg in seinem Beschluss vom 18.06.2020 festgestellt.
Das andere Problem ist, dass es mit Übersetzer keinen genauso offenen Schlagabtausch geben mag. Und ein offener Schlagabtausch kann ja manchmal eine heilsame bzw. reinigende Wirkung haben.

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