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Wie viel Betriebsratsarbeit müssen Arbeitgeber bezahlen?

Das Problem kennt jedes Unternehmen, das einen Betriebsrat hat:
Betriebsratsmitglieder haben sich großflächig für Betriebsratstätigkeiten von der Arbeit abgemeldet, ohne dass für den Arbeitgeber erkennbar ist, ob die Betriebsratsarbeit wirklich erforderlich ist.
 
So war es auch in dem gerade veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21.07.2020 (Az.: 8 Sa 308/19).
In dem Unternehmen gab es tarifliche Änderungen beim Entgelt und in diesem Zusammenhang wohl etliche Fragen bzw. Beschwerden von Arbeitnehmern.
Daraufhin beschloss der Betriebsrat, dass sich 3 seiner Mitglieder eine ganze Woche lang damit befassen, die Belegschaft zu informieren, Gehaltsabrechnungen zu prüfen etc.
 
Dem Arbeitgeber war das „too much“. Von den 40 Wochenstunden bezahlte er dem klagenden Betriebsratsmitglied daher nur 16 Stunden.
Das Betriebsratsmitglied klagte die restlichen 24 Wochenstunden ein.
Die von ihm ins Feld geführte Anspruchsgrundlage war § 37 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes. Dort heißt es:
 
"Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.“
 
Die Probleme dieser Vorschrift (aus Arbeitgebersicht) sind:

  • Bei der Frage, ob Betriebsratstätigkeiten erforderlich sind, hat der Betriebsrat einen weiten Ermessensspielraum.

  • Nach dem Grundsatz der Vertraulichkeit der Betriebsratsarbeit können Betriebsratsmitglieder nicht verpflichtert werden, ihre Tätigkeiten en détail offenzulegen.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz löst diesen Konflikt auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung so:
 
Zwar können Arbeitgeber Betriebsratsmitglieder nicht daran hindern, ihrer (vermeintlich erforderlichen) Betriebsratsarbeit nachzugehen. Ebenso wenig sind Betriebsratsmitglieder verpflichtet, Ihnen als Arbeitgeber vorher darzulegen, warum und weshalb sie Betriebsratsarbeit machen möchten.
Betriebsratsmitglieder müssen sich nur vorher beim Vorgesetzten abmelden (unter Angabe von Ort und voraussichtlicher Dauer der Betriebsratstätigkeit) und später wieder zurückmelden.
 
Wenn Sie berechtigte Zweifel an der Erforderlichkeit der Betriebsratsarbeit haben, können Sie allerdings nachträglich aktiv werden und dem betroffenen Betriebsratsmitglied den Teil vom Gehalt abziehen, der Ihrer Meinung nach nicht erforderliche Betriebsratsarbeit betrifft.
 
In der dann folgenden Auseinandersetzung über das von Ihnen abgezogene Gehalt muss das Betriebsratsmitglied Farbe bekennen.
Insoweit gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast.
 
Das bedeutet konkret:

  • Zunächst muss das betreffende Betriebsratsmitglied stichwortartig darlegen, welche Betriebsratstätigkeiten es wahrgenommen hat und wie lange diese Aktivitäten gedauert haben.
    Wenn es sich um eine einheitliche Betriebsratstätigkeit (wie z. B. eine Betriebsratssitzung oder die Teilnahme an einer Betriebsratsschulung) handelt, genügt es, wenn das Betriebsratsmitglied z. B. sagt, Betriebsratssitzung von 09:00 bis 10:30 Uhr o. ä.
    Setzt sich die Betriebsratstätigkeit aus vielen verschiedenen Einzeltätigkeiten zusammen, müssen diese zwar ebenfalls nur stichwortartig, aber doch nachvollziehbar beschrieben und mit zeitlichen Angaben zur jeweiligen Dauer versehen werden.
    Bezogen auf den konkreten Fall hätte das klagende Betriebsratsmitglied also beispielsweise vortragen müssen, dass es am Montag von xx:xx Uhr bis yy:yy Uhr soundso viel Lohnabrechnungen geprüft habe, am Dienstag von xx:xx Uhr bis yy:yy Uhr soundso viel Gespräche mit Mitarbeitern geführt habe und so weiter und so fort.
    So verstanden verstößt die dem Betriebsratsmitglied auferlegte Auskunftspflicht laut Landesarbeitsgericht Rheinland nicht gegen den Grundsatz der Vertraulichkeit der Betriebsratsarbeit.

  • Wenn das Betriebsratsmitglied den zuvor beschriebenen Vortrag geleistet hat, ist es Ihre Sache als Arbeitgeber darzulegen, aus welchem Gründen die Betriebsratsarbeit nicht erforderlich gewesen sein soll.

  • Sind die von Ihnen dargelegten Zweifel berechtigt, muss das Betriebsratsmitglied nicht mehr nur stichwortartig, sondern nun konkret oder wie Juristen sagen substanziiert darlegen, aufgrund welcher Umstände es die von ihm geleistete Betriebsratstätigkeit gleichwohl für erforderlich halten durfte.

Im entschiedenen Fall war es so, dass das betroffene Betriebsratsmitglied schon auf der ersten Stufe, der nur stichwortartigen Präzisierung seiner einzelnen Tätigkeiten nach Art und Dauer, scheiterte.
 
Auch die Tatsache, dass es vorher einen Betriebsratsbeschluss gab, entlastete das Betriebsratsmitglied nicht.
Ein Betriebsratsbeschluss entbindet die Betriebsratsmitglieder laut der rheinland-pfälzischen Landesarbeitsrichter nicht davon, selbst zu prüfen, ob und in welchem Umfang Betriebsratsarbeit erforderlich ist.
 
Was lernen wir daraus?
Als Arbeitgeber können Sie zwar grundsätzlich nicht verhindern, dass Betriebsratsmitglieder Betriebsratsarbeit leisten.
Sie können den bei Ihnen bestehenden Zweifeln aber dadurch auf den Grund gehen, dass Sie den Teil vom Gehalt abziehen, der Ihrer Meinung nach nicht erforderliche Betriebsratsarbeit betrifft.
 
Weitere Aspekte
Der ein oder andere wird sich vielleicht auch fragen, ob es überhaupt in Ordnung ist, dass Betriebsratsmitglieder mit Arbeitnehmern über deren Gehaltsabrechnungen sprechen.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat das im Grundsatz bejaht und hierzu folgende Grundsätze aufgestellt:

  • Zu den Aufgaben des Betriebsrats gehört es unter anderem, darüber zu wachen, dass geltende Tarifverträge ordnungsgemäß durchgeführt werden, § 80 Absatz 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz.

    Hierzu hat der Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber Auskunftsansprüche, die in § 80 Absatz 2 und Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes geregelt sind und über die wir in früheren Newslettern schon ausführlich berichtet hatten.

  • Der Betriebsrat ist bei seiner Informationsbeschaffung aber nicht auf die Auskunftsansprüche gegen den Arbeitgeber beschränkt. Der Betriebsrat ist daher grundsätzlich auch befugt, Arbeitnehmer im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben direkt zu befragen. Und nicht nur das, der Betriebsrat kann dazu einzelne Arbeitnehmer sogar an ihrem Arbeitsplatz aufsuchen, wenn hierfür ein konkreter Anlass besteht, wobei er den Zeitpunkt erforderlichenfalls vorher mit Ihnen als Arbeitgeber abzustimmen hat.

  • Dem Betriebsrat ist es allerdings nicht erlaubt, Arbeitnehmer in einer Art und Weise und Häufigkeit am Arbeitsplatz aufzusuchen, die das Aufsuchen der offiziellen Sprechstunde des Betriebsrats entbehrlich machen. 

Mit all seinen Feststellungen befindet sich das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Übrigen in guter Gesellschaft der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Streitbar sind die zuvor dargestellten Grundsätze daher nicht.
 
Zu guter Letzt möchten wir diesen Newsletter zum Anlass nehmen, noch einmal etwas zu den Aufgaben des Betriebsrats zu sagen, wenn es um Ansprüche der Arbeitnehmer geht.
Wenn der Betriebsrat sich aufgrund von Beschwerden o. ä. aus der Belegschaft  Gehaltsabrechnungen einzelner Arbeitnehmer anschaut, darf er das, weil es ja zu seinen Aufgaben gehört, über die ordnungsgemäße Durchführung von Tarifverträgen zu wachen.
 
Die sich aus seinen Prüfungen ggfs. ergebenden Ansprüche von Arbeitnehmern darf der Betriebsrat dagegen nicht geltend machen.
 
Dazu ein Fall, der am 13.06.2019 vom Arbeitsgericht Cottbus (Az.: 11 BV 10010/17) entschieden worden ist. Dort machte ein Betriebsrat Ansprüche aus einem Sozialplan geltend, indem er den Arbeitgeber auch auf Auszahlung der sich daraus ergebenden Ansprüche verklagte.
 
Das geht nicht! Die Feststellung oder Geltendmachung individualrechtlicher Ansprüche von Arbeitnehmern ist nämlich keine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz. Ein dementsprechender Antrag des Betriebsrats ist laut Arbeitsgericht Cottbus daher bereits unzulässig.
 
Anders wäre der Fall wiederum zu beurteilen, wenn der Betriebsrat gewissermaßen als Vorfrage zu Arbeitnehmer-Klagen die Auslegung von Beriebsvereinbarungen klären lassen möchte. In diesem Fall kann der Betriebsrat auf ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsvereinbarung klagen, wie das Bundesarbeitsgericht am 25.02.2020 (Az.: 1 ABR 38/18) entschieden hat.

Es ist also mal wieder alles gar nicht so leicht.

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