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Einsparmöglichkeiten während der CORONA-Pandemie? - Wie müssen Arbeitnehmer ihre Gewerkschaftszugehörigkeit beweisen?

Viele Tarifverträge gelten nur, wenn der Arbeitgeber Mitglied des zuständigen Arbeitgeberverbandes, und der Arbeitnehmer Mitglied der zuständigen Gewerkschaft ist. 

Aber wie können Arbeitnehmer nachweisen, dass sie der Gewerkschaft angehören? Das Landesarbeitsgericht Hessen hat in seinem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 24.01.2020 (Az.: 14 Sa 496/19) dazu Folgendes gesagt: 

  • Der Arbeitnehmer muss seine Mitgliedschaft darlegen und im Streitfall auch beweisen.
  • Die Vorlage einer Mitgliedsbestätigung der Gewerkschaft reicht als Beweis nicht aus. Die Mitgliedsbestätigung belegt lediglich, dass die Gewerkschaft eine Erklärung über die Mitgliedschaft abgegeben hat; sie beweist aber nicht, dass die Erklärung auch inhaltlich richtig ist. 
  • Eine von der Gewerkschaft ausgestellte Beitragsbestätigung hat nach Aussage der Hessischen Landesarbeitsrichter ebenfalls keinen Beweiswert.
  • Ob ein Arbeitnehmer Gewerkschaftsmitglied ist, richtet sich nach den Satzungsbestimmungen der zuständigen Gewerkschaft. Der Arbeitnehmer muss also darlegen, dass die in der Satzung genannten Voraussetzungen zum fraglichen Zeitpunkt erfüllt sind.
    Im entschiedenen Fall sah die Satzung der Gewerkschaft (IG Metall) vor, dass die Mitgliedschaft durch eine Beitrittserklärung erfolgt, die an die zuständige Geschäftsstelle weitergeleitet wird und die Mitgliedschaft mit dem Monat beginnt, für den der erste Beitrag entrichtet wird.
    Der klagende Arbeitnehmer, der einen länger zurückliegenden Anspruch geltend machte, hätte also darlegen und belegen müssen, dass diese Voraussetzungen (Beitrittserklärung sowie Beitragszahlung) zu dem damaligen Zeitpunkt vorlagen. Da der Arbeitnehmer dies nicht tat oder nicht tun konnte, hatte er vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht das Nachsehen. 

Hinweis: Diese Grundsätze gelten nur, wenn der Arbeitgeber die Mitgliedschaft des Arbeitnehmers mit Nichtwissen bestreitet und sein Bestreiten auch nach Vorlage von Mitgliedsbestätigung und Beitragsbestätigung aufrechterhält. 

Achtung:
Arbeitgeber, die die einschlägigen Tarifverträge auch arbeitsvertraglich vereinbaren, weil sie Gewerkschaftsmitglieder und Nicht-Gewerkschaftsmitglieder gleich behandeln möchten, können aus dieser Entscheidung keinen Honig saugen. Denn durch die vertragliche Bezugnahme auf die Tarifverträge gewähren diese Arbeitgeber die tariflichen Leistungen ja kraft Vertrages und unabhängig von der Gewerkschaftszugehörigkeit.

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