Feiertags- und Nachtarbeit: Antworten auf viele Fragen
Dürfen Arbeitnehmer ausnahmsweise an Feiertagen arbeiten (die Ausnahmen bestimmt nicht der Arbeitgeber sonden das Arbeitszeitgesetz), gehen damit viele Fehlvorstellungen einher.
Wir möchten das gerade veröffentlichte Urteil des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vom 20.08.2020 (Az.: 21 Sa 1792/19) daher gerne zum Anlass nehmen, zusammen mit den Berliner Richtern mit diesen Fehlvorstellungen aufzuräumen:
- Ein Anspruch auf Gehaltsfortzahlung an arbeitsfreien Feiertagen besteht nur, wenn die Arbeit infolge des Feiertags ausgefallen ist.
Kein Anspruch auf Feiertagsvergütung besteht, wenn der Arbeitnehmer an dem Feiertag aufgrund des Dienst- oder Schichtplans ohnehin freigehabt hätte. - Das gleiche gilt für eventuelle Zeitgutschriften auf Arbeitszeitkonten: Eine Zeitgutschrift für den arbeitsfreien Feiertag gibt es nur, wenn der Arbeitnehmer ohne den Feiertag an diesem Tag hätte arbeiten müssen.
- Arbeit, die an Feiertagen geleistet wird, ist auch nicht automatisch = Mehrarbeit. Mehrarbeit liegt vielmehr erst dann vor, wenn durch die Feiertagsarbeit die regelmäßige Arbeitszeit überschritten wurde, die pro Woche oder Monat vereinbart ist.
- Einen gesetzlichen Feiertagszuschlag gibt es ebenfalls nicht. Feiertagszuschläge müssen Arbeitgeber daher nur zahlen, wenn dies arbeits- oder tarifvertraglich vereinbart ist. Da die meisten Tarifverträge Feiertagszuschläge vorsehen, ist diese Erkenntnis vor allem für Arbeitgeber von Interesse, die nicht tarifgebunden sind und Tarifverträge auch nicht freiwillig durch entsprechende arbeitsvertragliche Bezugnahmen auf Tarifverträge anwenden.
Es gibt nur einen Fall, in dem das Gesetz Zuschläge für Arbeiten zu "atypischen" Zeiten vorsieht. Und das ist der in § 6 Abs. 5 des Arbeitszeitgesetzes verankerte Nachtzuschlag.
Was viele nicht wissen: Der Nachtzuschlag muss nur an die Arbeitnehmer gezahlt werden, die die Voraussetzungen von § 2 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 des Arbeitszeitgesetzes erfüllen.
Das heißt konkret: Nachtzuschläge müssen von Gesetzes wegen nur an Arbeitnehmer gezahlt werden, die an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr oder in Wechselschicht mehr als 2 Stunden in dem Zeitraum von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr arbeiten. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss also von Gesetzes wegen ein Nachtzuschlag gezahlt werden.
Aber wie hoch muss der Zuschlag sein?
In § 6 Abs. 5 des Arbeitszeitgesetzes ist von einem "angemessenen" Zuschlag die Rede.
Und was ist angemessen?
Hier gibt es durch das gerade veröffentlichte Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15.07.2020 (Az.: 10 AZR 123/19) jetzt mehr Klarheit.
Zunächst wiederholt das Bundesarbeitsgericht in dieser Entscheidung Altbekanntes:
Grundsätzlich muss der Zuschlag 25 % betragen, wobei er entweder in Geld oder in Freizeit zu leisten ist; das Wahlrecht zwischen Geld und Freizeit liegt beim Arbeitgeber.
Höher muss der Zuschlag bei Dauernachtarbeit ausfallen. Hier sind grundsätzlich 30 % angemessen. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht schon in früheren Entscheidungen gesagt, dass bei Dauernachtarbeit geringere Zuschläge dann möglich sind, wenn Nachtarbeit zwingend erforderlich ist.
Und genau das hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 15.07.2020 jetzt näher konkretisiert und gesagt:
Bei Dauernachtarbeit kann der grundsätzliche Zuschlag von 30 % dann unterschritten werden, wenn überragende Gründe des Gemeinwohls die Nachtarbeit zwingend erforderlich machen, wie das z. B. bei Arbeitnehmern in der Pflege der Fall ist.
Das Bundesarbeitsgericht ist noch konkreter geworden: Bei zwingend erforderlicher Nachtarbeit im Interesse des Gemeinwohls (also z. B. in der Pflege, um die es in dem Urteil ging) ist es legitim, den Nachtzuschlag für Dauerarbeit von 30 % auf 20 % herabzusetzen.
Damit gibt es nun "Leitplanken" für die Bemessung von Nachtzuschlägen im außertariflichen Bereich. Diese Leitplanken sind nach den Feststellungen des Bundesarbeitsgerichts auch europarechtskonform, da die einschlägige europäische Richtlinie keine Vorgaben zur Höhe von Nachtarbeitszuschlägen macht.
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