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Das erweiterte Kinderkrankengeld in der Umsetzung – erste Hinweise aus der behördlichen Praxis

Das in § 45 Abs. 2a SGB V neu geregelte Kinderkrankengeld war schon mehrmals Gegenstand unserer Newsletter. Heute beantworten wir einige bisher noch offene Fragen und teilen unsere ersten Einblicke in die behördliche Praxis mit Ihnen.

Verhältnis zu § 56 Abs. 1a IfSG
In unserem Newsletter vom 15.01.2021 haben wir uns ausführlich mit dem Verhältnis des neuen Kinderkrankengelds zum Entschädigungsanspruch aus § 56 Abs. 1a IfSG beschäftigt. Hierbei haben wir auf Grundlage des Gesetzesentwurfs Argumente aufgezeigt, die dafür sprechen, dass das Kinderkrankengeld vorrangig zum Anspruch aus § 56 Abs. 1a IfSG in Anspruch zu nehmen ist.

Ob dies auch in der praktischen Umsetzung so gehandhabt wird, wollten wir vom Landschaftsverband Rheinland (LVR) wissen, der in einigen Gebieten Nordrhein-Westfalens für die Abwicklung des Entschädigungsanspruchs aus § 56 Abs. 1a IfSG zuständig ist. Die Nachfrage hat sich gelohnt:

Laut LVR hat das neue Kinderkrankengeld nämlich nicht zwingend Vorrang vor Leistungen aus dem Infektionsschutzgesetz. Der/die Arbeitnehmer:in kann vielmehr frei entscheiden, welchen Anspruch er/sie geltend machen möchte, sofern die Voraussetzungen für beide vorliegen.

Hinsichtlich der Möglichkeit eines Wechsels zwischen den unterschiedlichen Leistungen konnte der LVR (noch) keine abschließende Antwort geben. Ein Wechsel vom Bezug des Kinderkrankengeldes zum Entschädigungsanspruch aus § 56 Abs. 1a IfSG soll aber nicht möglich sein. Im umgekehrten Fall wird dies hingegen nicht eindeutig ausgeschlossen.

"Zumutbare Betreuungsmöglichkeiten" nach § 56 Abs. 1a IfSG
Wir haben uns aufgrund der aktuellen Betreuungssituation an Schulen und KiTas auch gefragt, wie sich diese auf den Anspruch aus § 56 Abs. 1a IfSG auswirkt. Dieser Anspruch ist bekanntlich ausgeschlossen, wenn eine zumutbare Betreuungsmöglichkeit gegeben ist. In manchen Bundesländern – so auch in Nordrhein-Westfalen –  sind Schulen trotz Schließung und Distanzunterricht verpflichtet, ein Betreuungsangebot zu machen, das grundsätzlich allen offensteht – eine Differenzierung nach „systemrelevanten Berufen“ gibt es nicht mehr. Ist das dann eine zumutbare Betreuungsmöglichkeit? Der LVR sagt "Nein". Hintergrund ist wohl vor allem der politische Wille und der ausdrückliche Appell der Landesregierung, dass aus Gründen des Infektionsschutzes möglichst wenige Eltern von der Betreuungsmöglichkeit für ihre Kinder Gebrauch machen sollen.

Keine halben Kinderkrankentage
Für die betriebliche Praxis nicht uninteressant ist außerdem die Frage, ob die Kinderkrankentage auch nur halbtags beansprucht werden können, wenn der/die Arbeitnehmer:in einige Stunden am Tag arbeiten könnte. Die Antwort der Krankenkassen lautet „Nein“. Das Kinderkrankengeld wird nur für ganze Arbeitstage gewährt. Es ist aber grundsätzlich möglich, für nur einzelne Tage in der Woche Kinderkrankengeld zu beanspruchen. Das geht dann auch mehrere Wochen hintereinander. (So wäre es etwa grundsätzlich möglich, Mo-Mi zu arbeiten und für Do-Fr Kinderkrankengeld zu beanspruchen.)

Es scheint also mittlerweile erste Anweisungen für die Behörden zu geben, wie sie mit den neu auftretenden Fragestellungen umgehen sollen. Es ist jedoch noch nicht absehbar, wie im Endeffekt eine einheitliche Linie der diversen lokalen Behörden auch in Absprache mit den Krankenversicherungen aussehen wird. Sie sind daher gut beraten, im Einzelfall mit der für Sie zuständigen Behörde und/oder Krankenkasse des/r Arbeitnehmer:in Rücksprache zu halten.

Betreuungstage für privat Versicherte in NRW
Wie Sie wissen, haben nur gesetzlich versicherte Elternteile einen Anspruch auf Kinderkrankengeld für ihre ebenfalls gesetzlich versicherten Kinder. Wer privat krankenversichert ist, wird auf den Anspruch aus § 56 Abs. 1a IfSG verwiesen. Diese Lücke (die sich insbesondere bei Eltern von Kindergartenkindern auftut, weil diese derzeit keinen Anspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG haben – denn KiTas sind in NRW geöffnet) möchte das Land NRW nun schließen, indem es plant, auch diesen Elternteilen sog. Betreuungstage zu gewähren. Pro Kind und Elternteil sind 10 Tage vorgesehen; für Alleinerziehende 20. Die Obergrenze läge je Elternteil bei 20 Betreuungstagen; für Alleinerziehende bei 40. Für diese Tage ist ein pauschaler Ersatz für den Verdienstausfall in Höhe von 92€/Tag geplant. Stand jetzt sollen die entsprechenden Anträge für diese Leistung ab Februar bei den Bezirksregierungen in NRW gestellt werden können. Die Regelung gilt dann aber – gleichlaufend mit dem Kinderkrankengeld – rückwirkend ab dem 05.01.2021. Aktuelle Informationen hierzu veröffentlicht die Landesregierung auf dieser Website.

Aufgrund der zahlreichen bundesweit zuständigen Behörden haben wir uns zunächst auf einen intensiven Austausch mit einer der zuständigen Behörden in Nordrhein-Westfalen konzentriert. Falls Sie spezifische Fragen zu anderen Bundesländern haben, kommen Sie gerne auf uns zu.

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