Arbeiten im Homeoffice - Aktuelles zu Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats und Datenschutz
Durch die Corona-Pandemie ist mobiles Arbeiten, wozu auch das nicht ständige Homeoffice gehört, in aller Munde.
Auch wir haben das Thema in früheren Newslettern schon unter verschiedenen Aspekten beleuchtet.
Heute soll es um die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats und um den Datenschutz bei mobiler Arbeit gehen.
Mitbestimmungsrechte bei Einführung von mobilem Arbeiten
Ändern sich die (Rahmen-)Bedingungen, unter denen gearbeitet wird, packen Betriebsräte gerne das "scharfe Schwert" der Mitbestimmung nach § 87 des Betriebsverfassungsgesetzes aus.
Ein "scharfes Schwert" ist das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Betriebsverfassungsgesetzes deshalb, weil Arbeitgeber hier nichts ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats tun dürfen. Die vorherige Zustimmung des Betriebsrats kann durch eine sogenannte formlose Regelungsabrede oder eine schriftliche Betriebsvereinbarung erfolgen. Was der Unterschied zwischen formloser Regelungsabrede und schriftlicher Betriebsvereinbarung ist, hatten wir in unserem
Newsletter vom 20.05.2020 erklärt.
Was nun das mobile Arbeiten anbelangt, meinen einige Arbeitgeber, dass der Betriebsrat nicht mitzubestimmen hat, da es schließlich Sache des Arbeitgebers und nicht des Betriebsrats sei, ob überhaupt mobil gearbeitet wird.
Abgesehen davon, dass die Frage nach dem "Ob" der mobilen Arbeit durch die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung derzeit nicht mehr bloß noch Sache des Arbeitgebers ist, gibt es bei mobiler Arbeit natürlich auch etliche Fragen, die die Durchführung des mobilen Arbeitens betreffen.
Und genau hier kommt der Betriebsrat bzw. die gerade veröffentlichte Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 15.02.2020 (Az.: 5 TaBV 1/20) ins Spiel.
In dem Verfahren stritten sich Arbeitgeber und Betriebsrat darüber, ob der Betriebsrat die Einrichtung einer Einigungsstelle zum Thema mobiles Arbeiten verlangen kann. Und eine Einigungsstelle muss von einem Gericht (wenn die Parteien über Mitbestimmungsrechte o. ä. unterschiedlicher Meinung sind) immer dann eingerichtet werden, wenn Mitbestimmungsrechte möglich bzw. nicht offensichtlich ausgeschlossen sind.
Beim mobilen Arbeiten sieht das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern aus verschiedenen Gründen Raum für Mitbestimmungsrechte.
Mitbestimmungsrechte kommen nach Meinung der Landesarbeitsrichter aus Mecklenburg-Vorpommern vor allem unter folgenden Gesichtspunkten in Betracht:
- Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie Pausenzeiten können sich bedingt durch mobiles Arbeiten verändern (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG).
- Mobiles Arbeiten erfordert regelmäßig die Nutzung privater oder dienstlicher Geräte, mit denen das Verhalten und die Leistung der Arbeitnehmer:innen überwacht werden können (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).
- Schließlich wirft mobiles Arbeiten Fragen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes auf. Etwa hinsichtlich der Erreichbarkeit, der Einrichtung des Heimarbeitplatzes usw. usf. (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG).
Die vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern vertretene Auffassung zu den vorgenannten Mitbestimmungsrechten ist unseres Erachtens korrekt.
Arbeitgeber sind auch deshalb gut beraten, den Betriebsrat beim mobilen Arbeiten mit ins Boot zu holen, weil bereits ein Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum sogenannten "Betriebsrätestärkungsgesetz" vorliegt. Nach diesem Gesetzesentwurf soll Betriebsräten nämlich u. a. ein umfassendes Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit eingeräumt werden.
Wenn man so will, ist das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern dem Gesetzgeber also lediglich zuvorgekommen.
Da der Entwurf des "Betriebsrätestärkungsgesetzes" noch sehr viel mehr will, als "nur" ein Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit, werden wir dazu in Kürze einen eigenen Newsletter machen.
Mobiles Arbeiten und Datenschutz
Auch das Thema Datenschutz bereitet vielen Arbeitgebern beim mobilen Arbeiten Kopfzerbrechen. Wie kann und muss man Daten sichern, wenn Arbeitnehmer:innen von zuhause aus arbeiten?
Auch hierzu wurde und wird viel geschrieben.
Besonders gut gefallen hat uns allerdings die vom Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht veröffentlichte Checkliste, die Sie hier finden und die aus unserer Sicht alle wichtigen Aspekte enthält.
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