Corona-Update: Verlängerung der KUG-Regeln und Selbsttests = Arbeitszeit?
Auch diese Woche stehen wieder arbeitsrechtliche Neuigkeiten rund ums Thema Corona an, über die wir berichten möchten:
Erleichterte Zugangsvoraussetzungen zum KUG geplant
Das Bundeskabinett wird in den nächsten Tagen eine Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung beschließen. Danach werden die ursprünglich bis zum 30.06.2021 befristeten Erleichterungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bis zum 30.09.2021 verlängert. Das heißt konkret:
- Die erleichterten Zugangsvoraussetzungen zum KUG – also die abgesenkte Mindestquote von 10% der Beschäftigten, die Nichtberücksichtigung negativer Arbeitszeitsalden und die Öffnung des Kurzarbeitergelds für Leiharbeitnehmer:innen – gelten für Betriebe, in denen Kurzarbeit bis spätestens 30.09.2021 erstmals oder nach einer Unterbrechung von mind. drei Monaten erneut eingeführt wird.
- Außerdem werden die allein vom Arbeitgeber getragenen Sozialversicherungsbeiträge statt wie bisher bis zum 30.06.2021 nun bis zum 30.09.2021 voll erstattet. Vom 01.10.2021 bis zum Jahresende werden grundsätzlich nur 50% der Beiträge erstattet. Eine volle Erstattung über den 30.09.2021 hinaus ist nur möglich, wenn während der Kurzarbeit Qualifikationsmaßnahmen im Sinne von § 106a SGB III erfolgen.
- Schließlich haben Zeitarbeitsbetriebe, die bis zum 30.09.2021 Kurzarbeit eingeführt haben, Zugang zum Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2021.
Gilt die Durchführung von Corona-Selbsttests als Arbeitszeit?
Corona-Selbsttests gehören mittlerweile zum Arbeitsalltag, nicht zuletzt aufgrund der Corona-Arbeitsschutzverordnung.
Eine Frage aber bleibt: Ist die für die Durchführung der Selbsttests aufgewendete Zeit der Arbeitnehmer:innen auch (vergütungspflichtige) Arbeitszeit?
Mit dieser Frage musste sich aktuell das Arbeitsgericht Chemnitz in einem Eilverfahren befassen, das der Betriebsrat des Unternehmens eingeleitet hatte.
Mit dem Eilverfahren wollte der Betriebsrat erreichen, dass Corona-Tests im Rahmen der vom Betriebsrat mitbestimmten Personaleinsatzplanung berücksichtigt werden müssen. Der Arbeitgeber lehnte das mit der Begründung ab, dass die (im entschiedenen Fall) aus der Sächsischen Corona-Schutzverordnung folgende Verpflichtung eine öffentlich-rechtliche Pflicht sei und deswegen nicht die gegenüber der Arbeitgeberin geschuldete Arbeitsleistung betreffe.
In seinem gerade veröffentlichten Beschluss vom 16.04.2021 (Az.: 3 BVGa 2/21) hat sich das Sächsische Arbeitsgericht vor einer Antwort auf die Frage "gedrückt". Das durfte das Sächsische Arbeitsgericht auch. Anträge im Eilverfahren dürfen nämlich abgelehnt werden, wenn die Rechtslage unklar ist. Und genau auf den Standpunkt einer völlig ungeklärten Rechtslage, die zudem eine erhebliche Kostenbelastung für den Arbeitgeber zur Folge habe, hat sich das Arbeitsgericht Chemnitz gestellt. Der Betriebsrat muss sein Glück daher jetzt im Hauptsacheverfahren versuchen.
Und alle anderen Arbeitgeber müssen weiterhin auf eine Klärung dieser praxisrelevanten Rechtsfrage warten. Das Argument des Arbeitgebers, dass er mit den Selbsttests nur eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung erfülle, ist jedenfalls nicht ganz von der Hand zu weisen.
Allerdings gibt es zwischen der in der Entscheidung des Arbeitsgerichts Chemnitz behandelten Corona-Schutzverordnung des Landes Sachsen und der Testpflicht nach der bundesweiten Corona-Arbeitsschutzverordnung noch einen Unterschied: In Sachsen sind Selbsttests nämlich unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Arbeitnehmer:innen verpflichtend; nach der Corona-Arbeitsschutzverordnung gibt es eine Pflicht der Arbeitnehmer:innen, die vom Arbeitgeber anzubietenden Tests auch durchzuführen, dagegen nicht. Trotzdem resultiert die Durchführung der Selbsttests nach der bundesweiten Corona-Schutzverordnung ja ebenfalls aus der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der Arbeitgeber, Testangebote zu machen.
Es bleibt also spannend.
Und zum Schluss ein Hinweis für unsere Leser:innen aus NRW:
Auch die allgemeinen Corona-Regeln sind dank sinkender Inzidenzzahlen im Wandel. Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat hierzu in einer sehr anschaulichen Übersicht dargestellt, welche Regelungen, in welchem Bereich und bei welcher Inzidenzlage gelten. Sie können diese auf der Website der Landesregierung abrufen.
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