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Aktuelles zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit leitenden Angestellten

Leitende Angestellte, die andere Arbeitnehmer:innen selbständig einstellen oder entlassen können, haben bekanntlich nur eingeschränkten Kündigungsschutz.
Zwar muss sich auch die Kündigung von leitenden Angestellten an den Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes messen lassen.
Fällt die Kündigung bei der Überprüfung anhand des Kündigungsschutzgesetzes durch, können Arbeitgeber allerdings bei Gericht beantragen, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung zum ordentlichen Kündigungstermin aufzulösen (sogenannter Auflösungsantrag).
Anders als bei "normalen" Angestellten muss dieser Auflösungsantrag auch nicht besonders begründet werden.
Das alles ergibt sich aus § 14 Absatz 2 des Kündigungsschutzgesetzes.

Aber mit welcher Abfindungszahlung müssen Arbeitgeber, die einen solchen Auflösungsantrag im Zusammenhang mit der Kündigung einer/eines leitenden Angestellten stellen, rechnen?

Gilt die sogenannte Regelabfindung nach der Faustformel "pro Beschäftigungsjahr eine halbe Bruttovergütung", die für Auflösungsanträge entwickelt wurde, auch für leitende Angestellte?

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat sich in seinem jüngst veröffentlichten Urteil vom 17.08.2020 (Az.: 8 Sa 1271/18) auf den Standpunkt gestellt, dass leitenden Angestellten eine höhere als die Regelabfindung gebührt, da sie sonst keine Möglichkeiten hätten, sich gegen eine sozialwidrige Kündigung zur Wehr zu setzen.
Statt 0,5 Monatsvergütungen pro Beschäftigungsjahr sollen leitende Angestellte nach Meinung der Hammer Landesarbeitsrichter 0,75 Monatsvergütungen pro Beschäftigungsjahr erhalten.

Ein solcher Abfindungszuschlag für leitende Angestellte wird allerdings dann nicht fällig, wenn den leitenden Angestellten an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein Verschulden trifft.

Im entschiedenen Fall sprachen die Hammer Landesarbeitsrichter dem Kläger weitere 0,25 Monatsvergütungen pro Beschäftigungsjahr wegen seines schon fortgeschrittenen Alters zu; sie begründeten den weiteren Zuschlag damit, dass ab einem Lebensalter von 55 Jahren von altersbedingt schlechteren Arbeitsmarktchancen und deshalb von einem höheren Absicherungsbedarf ausgegangen werden müsse.

In Summe erhielt der Kläger vom Landesarbeitsgericht Hamm daher eine volle Monatsvergütung pro Beschäftigungsjahr als Abfindung.

Das sollten Sie auf dem Schirm haben, wenn Sie sich von einer/einem leitenden Angestellten verabschieden möchten, ohne dass es einen Kündigungsgrund nach dem Kündigungsschutzgesetz gibt.

Und noch etwas müssen Sie bedenken, wenn Sie Abfindungszahlungen für leitende Angestellte kalkulieren:
Für die Abfindungsberechnung zählt nicht nur das Grundgehalt.
Nach § 10 Absatz 3 des Kündigungsschutzgesetzes gehören zum abfindungsrelevanten Monatsverdienst neben dem Grundgehalt vielmehr außerdem:

  • Zuwendungen mit Entgeltcharakter wie z. B. ein vereinbartes 13. oder 14. Monatsgehalt, Tantiemen, Jahresabschlussvergütungen, Umsatzbeteiligungen etc. Werden diese Zuwendungen jährlich geleistet, sind sie zur Berechnung des Monatsverdienstes anteilig umzulegen, d. h. durch 12 zu teilen;
  • der geldwerte Vorteil für einen auch privat nutzbaren Dienstwagen;
  • Zulagen, Zuschläge, Prämien, Provisionen;
  • Überstundenvergütungen, sofern Überstunden regelmäßig anfallen;
  • vereinbarte Wege- und Fahrgelder, sofern sie unabhängig von notwendige Aufwendungen gezahlt werden;
  • ein zusätzliches Urlaubsgeld sowie
  • sonstiges Sachbezüge.
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