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Corona-Update NRW - Testpflicht für Urlaubsrückkehrer

Es besteht seit längerem mal wieder Anlass für ein Corona-Update, das allerdings vor allem unsere Leser:innen aus Nordrhein-Westfalen interessieren dürfte.

Die Landesregierung in NRW hat nämlich die Corona-Schutzverordnung – mit Wirkung ab dem 09.07.2021 und befristet bis zum 05.08.2021 – angepasst und hierbei auch eine wichtige Regelung für Betriebe vorgesehen. In der neuen Verordnung heißt es in § 7 Absatz 3:

„(3) Beschäftigte, die nach dem 1. Juli 2021 mindestens fünf Werktage hintereinander aufgrund von Urlaub und vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben, müssen am ersten Arbeitstag nach dieser Arbeitsunterbrechung dem Arbeitgeber einen Negativtestnachweis [...] vorlegen oder im Verlauf des ersten Arbeitstages einen dokumentierten beaufsichtigten Test im Rahmen der Beschäftigtentestung nach § 4 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung durchführen. Erfolgt die Arbeitsaufnahme im Homeoffice, gilt die Verpflichtung nach Satz 1 für den ersten Tag, an dem die Arbeit im Betrieb oder an sonstigen Einsatzorten außerhalb der eigenen Häuslichkeit stattfindet. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte, die im Sinne von § 3 Absatz 3 Satz 4 vollständig immunisiert sind.“

Mit anderen Worten: Beschäftigte, die nach dem 1. Juli 2021 mindestens fünf Werktage aufgrund von Urlaub oder ähnlichen Abwesenheiten (dazu gehören nicht: Krankheit oder Homeoffice-Zeiten) nicht gearbeitet haben, müssen am ersten Tag nach der Rückkehr an ihrem Arbeitsplatz im Büro ein negatives Testergebnis vorweisen oder vor Ort einen Test durchführen. Keine Testpflicht besteht für vollständig Geimpfte oder Genesene.

Anders als bei der Testangebotspflicht der Arbeitgeber nach der Corona-Arbeitsschutzverordnung (die im Übrigen immer noch gilt), sind die Beschäftigten durch diese Regelung gesetzlich verpflichtet, einen Test durchführen zu lassen und das Ergebnis vorzulegen. Das grundsätzliche Prinzip der Freiwilligkeit greift hier also nicht.

Der Vollständigkeit halber haben wir für Sie auch die weiteren Neuerungen zusammengefasst:

  • Es wurde eine neue Inzidenzstufe „0“ eingeführt, die für Kreise und kreisfreie Städte greift, in denen die 7-Tage-Inzidenz mindestens 5 Tage lang bei maximal 10 oder darunter lag.
  • Liegt diese Inzidenzstufe "0" vor, gelten weitreichende Lockerungen wie z. B.:
    - Die Kontaktbeschränkungen entfallen.
    - Das Einhalten des Mindestabstands wird nur noch empfohlen.
    - Die Maskenpflicht gilt grds. nur noch im öffentlichen Nahverkehr, im Einzelhandel und in Arztpraxen oder ähnlichen Einrichtungen; in anderen Innenräumen ist das Tragen einer Maske nur
      empfohlen (ausgenommen: Schulen).
    - Die Verpflichtung zur Kontaktdatenerfassung entfällt in vielen Bereichen (z. B. Gastronomie)

Wichtig für Arbeitgeber: Die neue Inzidenzstufe „0“ in NRW wirkt sich nicht auf die einzuhaltenden Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz aus. Die bundesrechtliche Corona-Arbeitsschutzverordnung bleibt von den landesrechtlichen Regelungen in NRW unberührt. Welche Regelungen aktuell für den Infektionsschutz am Arbeitsplatz gelten, können Sie in unserem Newsletter vom 23.06.2021 nachlesen.

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