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Impfschäden als Arbeitsunfall?

Wann sind Impfschäden ein Arbeitsunfall? Mit dieser Frage hat sich das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 06.09.2021 (L 2 U 159/20) beschäftigt. In dem entschiedenen Fall ging es um eine Grippeschutzimpfung. Die entschiedenen Grundsätze sind aber auch auf eine Corona-Schutzimpfung übertragbar.

Im konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer das freiwillige Angebot seines Arbeitgebers zur Grippeschutzimpfung wahrgenommen und sich impfen lassen. Einige Jahre später traten bei ihm gesundheitliche Probleme auf, die er auf die Impfung zurückführte. Für diese Impfschäden verlangte er nun Entschädigungsleistungen von der Berufsgenossenschaft. Begründung des Arbeitnehmers: Die Impfschäden seien ein Arbeitsunfall.

Das Landessozialgericht war anderer Meinung und stellte fest: Bei Impfschäden besteht nur dann ein Unfallsversicherungsschutz, wenn

  • die Teilnahme an der Impfung eine Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis ist oder
  • die/der Beschäftigte vom Arbeitgeber per Direktionsrecht zur Impfung angewiesen wurde oder
  • die Teilnahme an der Impfung auch den Interessen des Arbeitgebers dient.

All das war im konkreten Fall nicht gegeben.

Da eine Impfung aufgrund des "Freiwilligkeitsprinzips" in den meisten Fällen weder eine arbeitsvertragliche Haupt- oder Nebenpflicht ist noch per Direktionsrecht angewiesen werden kann, ist vor allem die letzte Fallgruppe interessant.

Laut Landessozialgericht Rheinland-Pfalz dient eine Impfung nämlich dann den Interessen des Arbeitgebers, wenn Arbeitnehmer:innen aufgrund objektiver Anhaltspunkte davon ausgehen durften, dass der Arbeitgeber ein Interesse an der Impfung hat.
Gibt es objektive Anhaltspunkte für ein dementsprechendes Interesse des Arbeitgebers nicht, haben Arbeitnehmer:innen in der Unfallversicherung Pech gehabt; das gilt selbst dann, wenn sie subjektiv der Meinung waren, dass sie mit der Impfung auch einem Interesse des Arbeitgebers folgen.

Aus dem Urteil können daher wichtige Lehren gezogen werden, um die Impfbereitschaft der Arbeitnehmer:innen zu erhöhen. Denn wenn es für eventuelle Impfschäden doch Unfallversicherungsschutz geben kann, werden sich Impfkritiker vielleicht doch impfen lassen.

Unser Praxistipp lautet daher:
Arbeitgeber sollten "objektive Anhaltspunkte" dafür schaffen, dass das Impfen auch in ihrem Interesse liegt. Gerade bei der Corona-Schutzimpfung sollte es kein Problem sein, in solchen Impfappellen auch die Interessen des Arbeitgebers hervorzuheben. Schließlich profitieren Arbeitgeber von geimpften Beschäftigen dadurch, dass die Belegschaft besser geschützt wird, das Niveau der zu ergreifenden Schutzmaßnahmen gesenkt werden kann und es weniger Ausfallzeiten durch Quarantänen und Arbeitsunfähigkeiten gibt.
Solche Impfappelle können etwa per Aushang oder Rundmail gemacht werden. Denkbar ist auch, solche Impfappelle mit der in der Arbeitsschutzverordnung verankerten Pflicht der Unternehmen zu verbinden, Beschäftigte über die Gesundheitsgefährdung bei einer Erkrankung an COVID-19 und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung aufzuklären.

Freilich sollten Arbeitgeber dabei keine verbindliche Zusage für einen Versicherungsschutz abgeben. Denn der hängt noch von weiteren Voraussetzungen ab.

Da das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz sich in seinem Urteil im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stützt, hat das Urteil eine hohe Aussagekraft.

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