Neues vom BAG zur Zurückweisung einer Kündigung
Eine sonst eher unscheinbare, im Arbeitsrecht aber äußerst praxisrelevante Vorschrift ist § 174 Satz 1 BGB, der da lautet:
„Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.“
Übersetzt ins Kündigungsrecht heißt das: Eine Kündigung ist unwirksam, wenn die unterzeichnende Person keine Original-Vollmachtsurkunde vorlegt und die:der betroffene Beschäftigte die Kündigung deswegen unverzüglich (nach der Rechtsprechung bedeutet "unverzüglich" grundsätzlich binnen Wochenfrist) zurückweist.
Hiervon gibt es folgende Ausnahmen:
- Organschaftliche Vertreter einer GmbH oder einer Aktiengesellschaft:
Die GmbH-Geschäftsführung und der Vorstand einer Aktiengesellschaft können kündigen, ohne dass dem Kündigungsschreiben eine Originalvollmacht beiliegt.
Wenn bei einer GmbH mehrere Personen die Geschäftsführung inne haben und diese keine Einzelvertretungsbefugnis haben, müssen die Voraussetzungen der Gesamtvertretung eingehalten werden.
- Prokurist:innen:
Personen, denen Prokura erteilt worden ist, müssen dem Kündigungsschreiben ebenfalls keine auf sie lautende Originalvollmacht beilegen, da sich deren Vertretungsbefugnis bereits aus dem Handelsregister ergibt. Dies gilt allerdings nur, wenn die Prokura bereits länger als 15 Tage im Handelsregister eingetragen ist (die Frist folgt aus § 15 Abs. 2 HGB). Zudem sind auch hier eventuelle Beschränkungen der Handlungsvollmacht (z. B. eine Gesamtvertretung) zu beachten. - Beschäftigte, die kraft ihrer Stellung und Aufgaben im Unternehmen regelmäßig befugt sind, Kündigungen auszusprechen:
Zu denken ist hier an die Personal-, Betriebs- oder Niederlassungsleitungen größerer Unternehmen, Betriebe oder Niederlassungen.
Aber Achtung: Nach neuerer Rechtsprechung müssen diese Personen der Kündigung nur dann keine Originalvollmacht beilegen, wenn der/dem Kündigungsempfänger/in bekannt ist, dass diese Beschäftigten diese Position bekleiden. Wenn man sich die Rechtsprechung in dieser Frage anschaut, können wir Ihnen nur eines empfehlen:
Stellen Sie durch einen Aushang sicher, dass jeder weiß, wer diese Positionen bzw. Befugnisse innehat.
- Sonstige Personen:
Sonstige Personen müssen dem Kündigungsschreiben nur dann keine auf sie lautende Originalvollmacht beifügen, wenn die gekündigten Beschäftigten vorher davon in Kenntnis gesetzt wurden, dass diese Personen Kündigungsvollmacht haben.
Achtung: Diese Information muss wiederum von einer Person unterschrieben sein, die das zweifellos auch darf. In einer GmbH sollte diese Information daher von der Geschäftsführung unterzeichnet werden.
Wenn keiner dieser Fälle vorliegt, müssen Sie dem Kündigungsschreiben eine auf die unterzeichnende(n) Person(en) lautende Originalvollmacht beilegen. Auch diese Originalvollmacht kann nicht irgendwer unterschreiben. Auch hier gilt: Unterschrieben werden kann die Originalvollmacht nur von denen, die das unstreitig dürfen, wie z. B. die GmbH-Geschäftsführung.
Originalvollmacht bedeutet außerdem, dass eine Kopie der unterschriebenen Vollmacht nicht reicht. Sie müssen das Original beifügen. Wenn zehn Kündigungen ausgesprochen werden, brauchen Sie also zehn dieser Vollmachten.
Da das sehr mühselig und manchmal auch nicht praktikabel ist (weil die Führung der Gesellschaft sehr viel unterwegs ist), können wir Ihnen wieder nur folgenden Tipp geben: Machen Sie einen Aushang!
Soweit die Grundsätze.
Nun ist in vielen Unternehmen gang und gäbe, dass immer zwei Personen unterschreiben müssen.
Mit der Frage, wie mit solchen (lediglich unternehmensinternen) Vorgaben zur Zweitunterschrift in Bezug auf das Zurückweisungsrecht nach § 174 BGB umzugehen ist, hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem aktuellen Urteil vom 20.05.2021 (Az.: 2 AZR 596/20) beschäftigt. Gegenstand der Entscheidung war die Zurückweisung einer Kündigung, die zum einen vom Personalleiter und zum anderen von einer weiteren Mitarbeiterin des Unternehmens unterschrieben worden war. Grund für die doppelte Unterschrift war eine unternehmensinterne Regelung, die vorsah, dass Kündigungen stets von zwei Personen unterzeichnet werden müssen. Der klagende Arbeitnehmer hatte die Kündigung mit der Begründung zurückgewiesen, dass ihm keine Vollmachtsurkunde der zweiten Mitarbeiterin vorgelegt wurde.
In der 1. und 2. Instanz hatte der Arbeitnehmer Recht bekommen. Das BAG war allerdings anderer Ansicht:
Nur weil die Kündigung von zwei Personen unterschrieben wurde, kann laut BAG nicht darauf geschlossen werden, dass der Personalleiter keine alleinige Vertretungsmacht zum Ausspruch von Kündigungen hat. Begründung: Es muss zwischen dem Innen- und Außenverhältnis unterschieden werden. Oder anders gesagt: Müssen im Innenverhältnis, also unternehmensintern, Kündigungen zweifach unterschrieben werden, ändert dies nichts daran, dass der Personalleiter im Außenverhältnis, also gegenüber dem Beschäftigten, alleine zum Ausspruch der Kündigung berechtigt wäre.
Einen ähnlichen Fall hatte das BAG schon im Jahr 2014 (Urteil vom 25.09.2014 - 2 AZR 567/13) entschieden. Dort hatte der Personalleiter gleichzeitig eine Gesamtprokura. In dieser Konstellation hielt es das BAG für unerheblich, dass die Gesamtprokura nur eine gemeinsame Unterschrift zuließ. Vielmehr reichte es aus, dass der Prokurist in der Stellung als Personalleiter für den Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung alleinvertretungsbefugt war.
Für die Praxis heißt das:
Unternehmen, die bei Kündigungen gerne das Vier-Augen-Prinzip wahren möchten, müssen also keine Zurückweisung nach § 174 BGB fürchten, sofern eine:r der Unterzeichnenden das Unternehmen auch ohne Vorlage einer Originalvollmacht nach außen alleine vertreten darf.
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