12 Euro Mindestlohn ab dem 01.10.2022 - Was tun?
Die neue Bundesregierung will ihre Ankündigung wahrmachen, den Mindestlohn auf 12 Euro anzuheben. Nach einem Gesetzesentwurf von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil sollen die 12 Euro / Stunde schon ab dem 01.10.2022 Realität werden.
Das würde im Jahr 2022 folgende Mindestlöhne bedeuten:
- 9,82 Euro vom 01.01. bis zum 30.06.2022 (steht schon fest)
- 10,45 Euro ab dem 01.07.2022 (steht schon fest) und
- 12 Euro ab dem 01.10.2022 (ist in Planung).
Gleichzeitig soll die Minijob-Grenze (s.g. Geringfügigkeitsgrenze) ab dem 01.10.2022 von 450 Euro auf 520 Euro erhöht werden. Wenn man bedenkt, dass etliche Arbeitgeber gerade bei Minijobbern ein Mindestlohn-Thema haben, kommt die geplante Anhebung der Verdienstgrenze natürlich nicht von ungefähr.Beachten Sie aber, dass die Einkommensgrenze für Familienversicherte im Jahr 2022 bei 470 Euro liegt. Die frühere Ausnahme, nach der Familienversicherte mehr als ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße verdienen können, sofern es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt, ist 2020 aufgehoben worden. Ob eine solche Ausnahme mit Blick auf die Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze wieder eingeführt wird, ist noch nicht bekannt.
Heute soll es darum gehen, wie Arbeitgeber sich auf die Erhöhung des Mindestlohns vorbereiten können:
Im 1. Schritt sollten die Beschäftigten ermittelt werden, die weniger als den künftigen Mindestlohn verdienen.
Wichtig ist auch, dass hierbei die auf den Mindestlohn anrechenbaren Vergütungsbestandteile ermittelt werden.
Welche das sind, hatten wir bereits in unserem Newsletter vom 23.09.2021 dargestellt.
Wenn auch die Anrechnung weiterer Vergütungsbestandteile nicht reicht, geht es zuSchritt 2.
Jetzt müssen Sie überlegen, was Sie tun, denn Sie haben mehrere Möglichkeiten:
- Die einfachste, aber auch teuerste Möglichkeit ist die, diese Beschäftigten entsprechend des Mindestlohns zu bezahlen. Hierzu bräuchten Sie nicht mal eine Vertragsänderung, da sich der Anspruch auf den neuen Mindestlohn nach der Rechtsprechung bereits aus dem Gesetz ergibt.
- Wenn Sie die Personalkosten auf gleichem Niveau halten möchten, wird es schon schwieriger.Aber auch hier haben Sie verschiedene Möglichkeiten:
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- Sie können die Arbeitszeit so reduzieren, dass Sie mit der bisherigen Vergütung den neuen Mindestlohn bedienen können.
- Wenn es anrechenbare Einmalzahlungen gibt, können Sie diese monatlich anteilig anstatt nur einmal pro Jahr zahlen. Denn Einmalzahlungen sind bekanntlich nur in dem Monat auf den Mindestlohn anrechenbar, in dem sie geleistet werden.
- Sie könnten auch überlegen, nicht-anrechenbare Vergütungsbestandteile in anrechenbare umzuwandeln.
Näheres zu Anrechenbarkeit können Sie wie schon gesagt in unserem Newsletter vom 23.09.2021 nachlesen.
Wichtig: Die zuvor genannten „kreativen“ Möglichkeiten setzen eine Änderung des Arbeitsvertrages oder – wenn es sich um Entgeltbestandteile aus einer Betriebsvereinbarung handelt – eine Änderung der Betriebsvereinbarung voraus.
- Sie können die Arbeitszeit so reduzieren, dass Sie mit der bisherigen Vergütung den neuen Mindestlohn bedienen können.
Jedenfalls haben Sie bis zum 01.10.2021 genug Zeit, sich zu überlegen, wie Sie mit dem Plan der neuen Bundesregierung umgehen möchten.
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