BAG neu: Urlaub bei Langzeiterkrankung
Die richtige Berechnung der Arbeitnehmer:innen zustehenden Urlaubstage ist für Arbeitgeber ein schwieriges Unterfangen. Und das nicht nur in Zeiten von Kurzarbeit, die gemäß aktueller Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Urlaubskürzung für volle Kurzarbeitstage erlaubt, siehe auch unseren Newsletter vom 30.11.2021.
Probleme bereitet die Berechnung von Urlaubsansprüchen u. a. auch bei langzeiterkrankten Beschäftigten.
Hatten Arbeitgeber gerade erst gelernt, dass Urlaubsansprüche bei Langzeiterkrankungen 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres (da das Urlaubsjahr per 31.12. endet also mit Ablauf des 31.03. des übernächsten Jahres) verfallen, wurde auch das durch die neue Rechtsprechung zur Initiativlast des Arbeitgebers bei der Inanspruchnahme von Urlaub wieder in Frage gestellt.
Denn welcher Arbeitgeber informiert schon langzeiterkrankte Beschäftigte, dass sie ihren Urlaub von xy Tagen nehmen müssen, wenn deren Rückkehr noch ungewiss ist? Das wäre ziemlich sinnfrei.
Genauso praktisch haben auch viele Landesarbeitsgerichte gedacht und entschieden, dass der Urlaub von langzeiterkrankten Beschäftigten selbst dann 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres verfällt, wenn der Arbeitgeber seiner Initiativlast nicht nachgekommen ist. Über diese Urteile hatten wir unter anderem in unserem Newsletter vom 05.08.2020 berichtet.
Dann kam das Bundesarbeitsgericht und hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt:
Verfällt der Urlaubsanspruch bei Langzeiterkrankungen auch dann 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, wenn der Arbeitgeber keine Initiative zur Inanspruchnahme des Urlaubs ergriffen hat, obwohl der Arbeitnehmer den Urlaub bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zumindest teilweise hätte nehmen können?
Auch hierüber hatten wir berichtet.
Zwar hat der Europäische Gerichtshof diese Vorlagefrage noch nicht beantwortet.
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem gerade veröffentlichten Urteil vom 07.09.2021, Az.: 9 AZR 3/21 (A), aber entschieden:
War der Arbeitnehmer das gesamte Kalenderjahr arbeitsunfähig erkrankt, verfällt der Urlaubsanspruch 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres, egal ob der Arbeitgeber seiner Initiativlast nachgekommen ist.
Offen ist also „nur“ noch die dem Europäischen Gerichtshof bereits vorgelegte Frage:
Was passiert mit den bis zu der Erkrankung noch nicht verbrauchten Urlaubsansprüchen?
Über diese Frage muss der Europäische Gerichtshof entscheiden, was hoffentlich demnächst passiert.
Wie sich das für Arbeitgeber auswirkt, möchten wir gerne an einem Beispiel erklären, das wir an den vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall angelehnt haben:
Ein Arbeitnehmer ist von Mitte November 2015 bis 31.12.2019 arbeitsunfähig erkrankt.
Ihm stehen 30 Urlaubstage pro Kalenderjahr zu.
Bis zu seiner Erkrankung Mitte November 2015 hat 21 Urlaubstage genommen.
Für die Folgejahre wurde ihm krankheitsbedingt kein Urlaub gewährt.
Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 07.09.2021 verfallen die Urlaubsansprüche für die vollen Krankheitsjahre 2016 ff. 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres, selbst wenn der Arbeitgeber seiner Initiativlast nicht nachgekommen ist und den Arbeitnehmer nicht zur Inanspruchnahme des Urlaubs aufgefordert hat.
Fraglich ist, was mit den 9 Resturlaubstagen aus dem Jahr 2015 passiert, die theoretisch ja noch bis zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit hätten in Anspruch genommen werden können.
Auf diese Frage muss der Europäische Gerichtshof noch eine Antwort finden.
Sobald wir diese haben, setzen wir unsere Berichterstattung fort.
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