Corona-Update vom 15.02.2022
Corona hält die Arbeitswelt weiter in Atem, daher heute und hier ein weiteres Update mit folgenden Themen:
- Verlängerung der Kurzarbeit
- Verkürzung des Genesenen-Status
- Gültigkeit von Impfzertifikaten
Verlängerung der Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld bis zum 30.06.2022 auf jetzt bis zu 28 Monate bei weiterhin erleichterten Zugangsvoraussetzungen
Nach dem Gesetzesentwurf des Kabinetts soll die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf 28 Monate (statt bisher 24 Monate) verlängert werden. Diese Regelung ist allerdings bis zum 30.06.2022 befristet. Damit möchte die Bundesregierung auch Betrieben, die schon seit Beginn der Pandemie im März 2020 durchgehend in Kurzarbeit sind, deren Fortsetzung bis zum hoffentlichen Ende der Pandemie Ende Juni 2022 ermöglichen.
Da die 24 Monate in Betrieben, die seit 2020 in Kurzarbeit sind, schon Ende Februar 2022 vorbei sind, soll die Verlängerung der Bezugsdauer auf bis zu 28 Monate schon am 01.03.2022 in Kraft treten.
Gleichzeitig sollen die aktuellen pandemiebedingten Sonderregelungen ebenfalls bis zum 30.06.2022 fortgesetzt werden.
Über die aktuellen und zuletzt bis zum 31.03.2022 befristeten Regelungen hatten wir bereits in unseren Newslettern vom 09.12.2021 und 21.12.2021 berichtet.
Der Bundestag berät über diese Änderungen morgen.
Ist die Verkürzung des Genesenen-Status verfassungswidrig? Und was gilt bei 3G-Kontrolle am Arbeitsplatz?
Über die Verkürzung des Genesenen-Status auf 90 Tage hatten wir zuletzt in unserem Newsletter vom 28.01.2022 informiert.
Ein Genesener zog hiergegen vor Gericht und das Verwaltungsgericht Osnabrück entschied am 04.02.2022 (Az.: 3 B 4/22) im Eilverfahren, dass die dem zugrunde liegende Regelung unwirksam sei. Der verklagte Landkreis Osnabrück wurde daher vom Verwaltungsgericht verpflichtet, dem Antragsteller einen Genesenen-Ausweis für ein halbes Jahr auszustellen.
Auch der wissenschaftliche Dienst des deutschen Bundestages hält die aktuelle Regelung für verfassungsrechtlich problematisch.
Die Bedenken rühren vor allem daher, dass die gesetzliche Grundlage für die Verkürzung des Genesenen-Status, die Corona-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, auf die jeweils aktuellen Verlautbarungen des RKI verweist. Das sei keine transparente Regelungstechnik, wie sie bei derlei grundrechtsrelevanten Eingriffen erforderlich sei.
Allerdings können weder das Verwaltungsgericht Osnabrück noch der wissenschaftliche Dienst des deutschen Bundestages die Verfassungswidrigkeit der Corona-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung verbindlich feststellen. Das kann grundsätzlich nur das Bundesverfassungsgericht.
Um es gar nicht erst zu einer gerichtlichen Entscheidung oder weiteren Spekulationen über die Verfassungswidrigkeit kommen zu lassen, beabsichtigt die Bundesregierung offenbar, Klarheit zu schaffen. So ergibt sich aus dem Beschlussvorschlag zur morgigen (16.02.2022) Videoschaltkonferenz, dass die Corona-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung überarbeitet und die die Verweisung auf die jeweils aktuellen Vorgaben des RKI entfallen soll.
Parallel dazu stellt das RKI selbst nun klar, dass die Verkürzung des Genesenen-Status nur für ungeimpfte Personen gelten soll; für alle anderen bleibt es bei der halbjährigen Gültigkeit. Für (einfach-) geimpfte Menschen stellt sich das Problem der Verkürzung allerdings nicht wirklich; diese können einen vollständigen Impfschutz vorweisen. Hinzu kommt, dass es wohl technisch unmöglich ist, bei der Zertifikatserstellung zwischen geimpften und nicht geimpften Genesenen zu unterscheiden.Welche Gültigkeitsdauer nun Eingang in die neue Corona-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung finden wird, wird sich morgen zeigen.
Wir halten Sie natürlich auf dem Laufenden!
Impfstatus in Deutschland trotz EU-Regelung weiterhin unbegrenzt gültig
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat mittlerweile das offiziell bestätigt, was wir in unserem Newsletter vom 28.01.2022 schon gesagt haben:
Die EU-weite Verkürzung der Gültigkeit von Impfnachweisen, bei denen noch keine dritte Auffrischungsimpfung vorliegt, auf 9 Monate gilt nur im Zusammenhang mit grenzüberschreitendem Reiseverkehr.
In Deutschland sind Nachweise über eine Zweifachimpfung mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff weiterhin unbeschränkt gültig.
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