Engagement für Flüchtlinge aus der Ukraine – Erste Antworten für Arbeitgeber
Die Hilfsbereitschaft und Solidarität mit Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine ist groß, das gesellschaftliche Engagement beeindruckend. Schon jetzt erreichen uns auch erste Anfragen, ob und wie man Geflüchteten mit Arbeitsangeboten helfen kann, um sie (sei es vorübergehend oder dauerhaft) in den Arbeitsmarkt und damit in die Gesellschaft zu integrieren.
Was Sie als Arbeitgeber wissen müssen:
Der Rat der EU hat am 04.03.2022 beschlossen, die sog. „Massenzustrom-Richtlinie“ 2001/55/EG für aus der Ukraine vertriebene Personen mit taggleicher Wirkung in Kraft zu setzen. Die EU hat damit den Rahmen für ein unkompliziertes und unbürokratisches Verfahren geschaffen, um Betroffene zu aufzunehmen und zu schützen; dies gilt zunächst für ein Jahr, kann allerdings auf bis zu drei Jahre verlängert werden.
In Deutschland geschieht die Umsetzung ganz konkret durch § 24 Aufenthaltsgesetz, der die „Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz“ regelt.
Danach gilt:
Personen mit ukrainischer Staatsangehörigkeit (sowie bestimmte andere in der Ukraine geschützte Personengruppen), die vor dem 24.02.2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten, und deren Angehörige können einen Antrag auf vorübergehenden Schutz bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde stellen. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit muss dann allerdings noch gesondert von der Behörde erlaubt werden.
Das Bundesinnenministerium hat den Ländern schon jetzt dringend empfohlen, diese Erlaubnis bereits unmittelbar bei der Erteilung des Aufenthaltserlaubnis in den Aufenthaltstitel einzutragen. Und zwar auch dann, wenn ein konkretes Beschäftigungsverhältnis noch nicht in Aussicht steht. Außerdem weist es darauf hin, dass Betroffene auch Leistungen der Beratung und Vermittlung durch die Arbeitsagenturen in Anspruch nehmen können.
Voraussetzung ist allerdings wie gesagt, dass Betroffene die entsprechende Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG beantragen – was sie spätestens nach Ablauf einer Aufenthaltsdauer von 90 Tagen im Schengen-Raum tun müssen. Ein Asylantrag ist nicht erforderlich (und wird ausdrücklich vom Innenministerium nicht empfohlen).
Weitere Fragen und Antworten finden Sie auf den Seiten des Bundesinnenministeriums https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/ministerium/ukraine-krieg/faq-ukraine-artikel.html
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