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Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung

Während alle gespannt darauf warten, welche Beschlüsse zu den Corona-Maßnahmen Bund und Länder kurzfristig fassen, gibt es Neuigkeiten aus dem Bundesarbeitsministerium:
 
Am 20.03.2022 tritt eine neue Corona-Arbeitsschutzverordnung in Kraft. Ein Tätigwerden war deshalb erforderlich, weil die geltenden Regelungen am 19.03.2022 auslaufen.

Die neue Verordnung ist um einiges schlanker als ihre Vorgängerin. Der entscheidende Unterschied liegt darin, dass auch die sog. „zusätzlichen Basisschutzmaßnahmen“ (Tests, Masken, Kontaktreduzierung) jetzt nicht mehr per Verordnung verpflichtend sind, sondern von den Betrieben als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in den betrieblichen Hygienekonzepten festgelegt werden – und entsprechend bekannt zu machen sind.
Mit anderen Worten: Der Infektionsschutz und der verantwortungsvolle, situationsbedingte Umgang mit den möglichen Maßnahmen werden ab jetzt ausschließlich in die Hand des Arbeitgebers gelegt.
 
Neu ist in diesem Zusammenhang, dass Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung das regionale Infektionsgeschehen berücksichtigen müssen. Neu ist auch die Verringerung des betrieblichen Testangebots.
 
Als Schutzmaßnahmen, über deren „Ob“ und „Wie“ der Arbeitgeber als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung entscheidet, werden in der Verordnung drei genannt:

  • Testangebot 1 x pro Woche (bislang waren 2 Testangebote pro Woche. vorgeschrieben).
  • Vermeidung betriebsbedingter Personenkontakte, insbesondere durch Vermeidung oder Verringerung der gleichzeitigen Nutzung von Innenräumen durch mehrere Personen; die Möglichkeit von Homeoffice ist zu prüfen (aber nicht verpflichtend!),
  • die Bereitstellung medizinischer Gesichtsmasken.

Unverändert bleibt der Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitnehmern auch während der Arbeitszeit eine Impfung gegen das Corona-Virus zu ermöglichen.
 
Theoretisch haben Arbeitgeber also jetzt etwas mehr Gestaltungsspielraum als bisher. Die Verringerung des Testangebots auf 1 x pro Woche kann gerade in größeren Betrieben für Entlastung sorgen.
Ob sich davon abgesehen in der Praxis allerdings in den nächsten Wochen tatsächlich Änderungen ergeben, steht bei dem aktuellen Infektionsgeschehen auf einem anderen Blatt.
 
Die Verordnung tritt mit Ablauf des 25.05.2022 außer Kraft.

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