Aktuell: 3G am Arbeitsplatz, Kantinen und Homeoffice
In unserem letzten Newsletter hatten wir über die neue Corona-ArbeitsschutzVO berichtet und die darin geregelten Pflichten für Arbeitgeber.
Aber was ist eigentlich mit „3G“ am Arbeitsplatz?
Die bisherige Regelung dazu in § 28b Infektionsschutzgesetz hat der Bund abgeschafft – seit gestern ist 3G am Arbeitsplatz damit nicht mehr bundesweit gesetzlich geregelt. Soweit wir es überblicken, hat kein Bundesland diese Lücke durch landesspezifische Vorschriften geschlossen.
Die Corona-ArbeitsschutzVO nennt zwar Maßnahmen, die der Arbeitgeber als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ergreifen können soll. ABER: 3G ist dort nicht genannt.
Deshalb stellt sich für viele Arbeitgeber ganz konkret die Frage: Kann ich in meinem Betrieb noch an 3G festhalten?
In Anlehnung an den bis zuletzt geltenden Gesetzeswortlaut und verschiedene arbeitsgerichtliche Urteile zu dieser Frage antworten wir:
Wenn physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, dürfen Sie an 3G und entsprechenden Kontrollen festhalten.
Weigert sich ein Arbeitnehmer, kommt als Sanktion grundsätzlich zunächst eine Abmahnung in Betracht. Kann die Arbeitsleistung infolge der Weigerung nicht erbracht werden, besteht in der Regel auch kein Vergütungsanspruch.
Natürlich ist diese Antwort nicht in Stein gemeißelt; die arbeitsgerichtlichen Urteile zu 3G, die seit Beginn der Pandemie ergangen sind, sprechen allerdings überwiegend eine eindeutige Sprache in Richtung „Infektionsschutz von Kolleg*innen und Kund*innen geht vor Recht auf Testverweigerung“.
Was gilt denn in der Betriebskantine?
Auch wenn Arbeitgeber 3G im Betrieb nicht freiwillig weiterführen, müssen sie die gesetzlichen Bestimmungen beachten. Dazu gehören u. a. die landesspezifischen Regelungen zu gastronomischen Angeboten – so gilt beispielsweise in NRW in Kantinen bis zum 02.04.2022 weiterhin 3G.
Wegfall Homeoffice-Pflicht
Arbeitgeber sind nicht mehr verpflichtet, ihren Beschäftigten Homeoffice anzubieten. Wenn Homeoffice sich in Ihrem Unternehmen bewährt hat und Sie Ihren Beschäftigten diese Möglichkeit weiter eröffnen möchten, sollten Sie die Einzelheiten dazu in einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag regeln. Eine Zusatzvereinbarung ist allein deshalb zu empfehlen, damit Arbeitgeber auch fortan die Möglichkeit haben, das mobile Arbeiten wieder zu beenden. Der juristische Teufel steckt hier allerdings mal wieder im Detail.
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